1907 *7
Zum Betreten der Bahn befugte Beamte und Offiziere haben sich, soweit sie
nicht durch ihre Uniform kenntlich sind, auf Erfordern durch eine Bescheinigung
ihrer vorgesetzten Behörde auszuweisen.
§ 39.
Sobald ein Zug sich nähert, nüsien Menschen, insbesondere Treiber von
Vieh, sowie Fuhrwerke an den vorhandenen Warnungstafeln (§ 7) halten oder
die Bahn schnell räumen.
Es ist untersagt, die Schranken oder sonstigen Einfriedigungen unbefugt zu
öffnen, zu überschreiten oder zu übersteigen, oder etwas darauf zu legen oder zu
hängen.
Pflüge, eggen, Baumstämme und andere schwere Gegenstände dürfen nur auf
Wagen oder Schleifen über die Gleise befördert werden.
* 10.
Es ist verboten, die Bahn und die zu dieser gehörigen Anlagen, einschließlich
der Telegraphen= und Fernsprecheinrichtungen, sowic die Betriebsmittel zu be-
schädigen, durch Auflegen von Steinen und Holz auf die Bahnstrecke oder in
sonstiger Weise Fahrthindernisse anzubringen, durch Erregung falschen Alarms,
Nachahmung von Signalen, Verstellung von Ausweichevorrichtungen oder audere
unbefugte Handlungen den Betrieb zu stören.
8. Bestrafung von Uübertretungen.
8 41.
Bestrafungen gegen die Vorschriften dieser Polizeiverordnung werden, sofern
nicht nach den allgemeinen Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist,
mit Geldstrafe bis zu 300 4& und im Unvermögensfalle mit Haft bestraft.
Rudolstadt, den 18. Jannar 1907.
fürsiich Schwarhburg. Ministerium,
eiluns des Zun
8 v. d. we.