Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

34 1907 
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Die in diesem Gesetze festgestellte Besoldung tritt an Stelle aller bisherigen 
Bezüge und Vergütungen im Haupt= oder Nebenamte oder für Nebenaufträge 
(6 15 des Zivilstaatsdienergesetzes vom 1. Mai 1850, Ges. S. S. 369). 
Für die fernerhin zugelassenen Ausnahmen von dieser Regel sowie wegen der 
Bezüge aus Nebengeschäften (§ 16 desselben Gesetzes) ist Aulage & dieses Gesetzes, 
welche einen Teil desselben bildet, maßgebend. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rathsfeld, den 20. März 1907. 
Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
(L. S.) 
Frhr. v. d. Recke. 
Anlage A. 
I. Ausnahmen von der Regel im § 11 des vorstehenden Gesetzes, wonach 
die festgesehte neue Besoldung alle bisher im Haupt= oder Nebenamte oder infolge 
erteilter Nebenaufträge empfangenen Bezüge und Vergütungen als ein im ganzen 
gewährtes Entgeld umfaßt, sollen nur in folgenden Fällen fernerhin zugelassen sein: 
1. Zu Nr. 10, 17, 32, 40, 47 und 53 der Besoldungsnachweisung im 
55 des Gesetzes. 
Die Aufertigung von Kopialien außerhalb der Dienststunden gegen 
Vergütung soll mit Zustimmung der vorgesetzten Behörden zugelassen sein. 
2. Zu Nr. 15—17. 
Die Revision der Gemeinderechnungen der ländlichen Gemeinden wird 
nach Artikel 153 der Gemeinde-Ordnung vom 9. Juni 1876 (Ges. S. S. 69) 
von den Landräten ihren Unterbeamten auf Kosten der Gemeinden über- 
tragen. Bei dieser Einrichtung soll es vorläufig belassen bleiben. Die 
Revision ist außerhalb der Dienststunden vorzunehmen.
	        
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