Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

1907 35 
3. Zu Nr. 20. 
Die VBeaussichtigung des Fremdenverkehrs auf dem Kyffhäuser gegen 
besondere Vergütung soll auch in Zukunft durch Stelleninhaber bewirkt 
werden. 
4. Zu Nr. 20 und 21. 
An dem Bezuge von Gebühren für Prüfung von Banten, welche auf 
Vorschriften der Bauordnung vom 20. April 1894 (Ges. S. S. 93) beruht, 
soll nichts geändert sein. 
5. Zu Nr. 11, 12, 18, 33, 41, 54 und 61. 
Den Sielleninhabern soll auch fernerhin gestattet sein, in den Hänusern 
der Behörden und der Lehranstalten Hansmannsstellen zu versehen, für 
Heizung, Beleuchtung, Reinigung und Waschen zu sorgen und dafür Ver- 
gütungen an barem Gelde, Naturalien und Dienstwohnung zu erhalten. 
6. Zu Nr. 44. 
Nach dem Regulativ vom 18. März 1840 (Ges. S. S. 55) wegen 
Verwaltung und Beaufsichtigung der Gemeinde-, Kirchen-, Pfarr= und 
Schulwaldungen beziehen Stelleninhaber auf Grund abgeschlossener Verträge 
für die technische Aufsicht Vergütungen, ebenso auch für die Beaufsichtigung 
von Privatwaldungen; dabei muß es, solange das Regulativ nicht abge- 
ändert ist, verbleiben. 
7. Zu Nr. 7, 8, 14, 15, 50 und 51. 
Die Gebühren der Protokollführer der Schiedsgerichte für Arbeiter- 
versicherung bleiben bestehen. 
8. Zu Nr. 56, 57, 59, 60, 62—64. 
Die besondere Vergütung für am Seminar erteilte ÜUberstunden und 
für Erteilung von Unterricht an dieser Anstalt durch Lehrer anderer An- 
stalten soll solange zugelassen sein, als das Seminar die vollen Lehrkräfte 
nicht besitzt. 
Tagegelder, Reisekosten und dieselben vertretenden Bauschsummen gelten nicht 
als Vergütungen im Sinne des Gesetzes. 
II. Die Genehmigung zur Uobernahme oder Fortführung von Nebengeschäften 
zu Erwerbszwecken darf fernerhin von den Anstellungsbehörden nicht mehr erteilt
	        
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