1907 i8
8 17.
Als pensionsberechtigtes Diensteinkommen ist das einem Geistlichen nach §8 2—5 Pension.
zur Zeit seiner Pensionierung zustehende Diensteinkommen anzusehen. Der Wert
der freien Dienstwohnung wird dabei mit 300 Mark berechnet.
Die Pensionen sind vierteljährlich vorauszuzahlen.
Die den Geistlichen durch § 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1881, die
Pensionsverhältnisse der Geistlichen betreffend (Ges. S. S. 77), auferlegte Beitrags-
pflicht zur Pensionskasse der Geistlichen wird aufgehoben.
8 18.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1907 in Kraft, jedoch mit folgender übergongs
Beschränkung: Die zu diesem Zeitpunkte angestellten Geistlichen erhalten innerhalb himmung
der lanfenden Finanzperiode eine Erhöhung der ihnen nach § 5 zustehenden Alters-
zulagen, soweit sie das achtzehnte Besoldungsdienstjahr bereits überschritten haben
oder innerhalb der Finanzperiode überschreiten, nur bis zum Jahresbetrage von
600 Mark und soweit sie in jüngerem Besoldungsdienstalter stehen, bis zum Jahres-
betrag von 400 Mark.
Vom Beginn der neuen Finanzperiode ab treten dieselben in den vollen
Bezug der ihnen nach § 5 zustehenden Alterszulagen.
Den derzeitigen Stelleninhabern soll das ihnen bei Inkraftreten dieses Gesetzes
etwa zustehende höhere Diensteinkommen und die höhere Pensionsberechtigung solange
verbleiben, bis sie ein gleiches oder ein höheres Diensteinkommen auf Grund dieses
Gesetzes beanspruchen können.
819.
Wenn eine Parochialkirchkasse beim Inkrafttreten dieses Gesehes die Mittel
zur Vorauszahlung der von ihr zu leistenden Besoldungsbeträge nicht aufzubringen
imstande ist, so kann durch das Ministerium, Abteilung für Kirchen= und Schul-
sachen, einstweilen eine halbjährliche Nachzahlung dieser Beträge gestattet werden.
Vom 1. Jannar 1909 ab ist jedoch in jedem Falle das gesamte Dienst-
einkommen vierteljährlich vorauszuzahlen.
8 20.
Die dem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen insbesondere das Geset
vom 20. Dezember 1896 (Ges. S. S. 157) werden hiermit aufgehoben.