Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

# 1907 
Für mehrklassige Schulen wird die Zahl und die Verteilung der von den 
einzelnen Lehrern zu erteilenden Unterrichtsstunden von der Aussichtsbehörde in 
jedem Einzelfalle besonders angeorduct. 
Jeder Lehrer hat im Falle eintretenden Bedürfnisses auch über die in Abs. 1 
festgestellte Stundenzahl hinaus vorübergehend Aushilfe zu leisten. 
ei längerer, einen Zeitraum von vier Wochen überschreitenden Dauer der 
Aushilfeleistung ist dem mit der Aushilfe betrauten Lehrer, sofern die von ihm 
erteilte Gesamtstundenzahl die ihm obliegende Pflichtstundenzahl übersteigt, von der 
Schulgemeinde eine Vergütung zu zahlen, deren Höhe von der Schulaussichtsbehörde 
festgestellt wird. 
814. 
Übergangsbestimmungen. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1907 in Kraft, jedoch mit folgender 
Beschränkung: 
Die zu diesem Zeitpunkte im Volksschuldienste augestellten Lehrer erhalten 
innerhalb der laufenden Finanzperiode eine Erhöhung der ihnen nach § 5 zustehenden 
Alterszulagen, soweit sie das achtzehnte Besoldungsdienstjahr bereits überschritten 
haben oder innerhalb der Finanzperiode überschreiten, nur bis zum Jahresbetrage 
von 300 Mark und, soweit sie in jüngerem Besoldungsdienstalter stehen, bis zum 
Jahresbetrage von 200 Mark. Vom Begiun der neuen Finanzperiode ab treten sie 
in den vollen Bezug der ihnen nach 8 5 zustehenden Alterszulagen. 
l15. 
Die dem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen werden hiermit aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rathsfeld, den 20. März 1907. 
Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
(L. S.) 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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