# 1907
Für mehrklassige Schulen wird die Zahl und die Verteilung der von den
einzelnen Lehrern zu erteilenden Unterrichtsstunden von der Aussichtsbehörde in
jedem Einzelfalle besonders angeorduct.
Jeder Lehrer hat im Falle eintretenden Bedürfnisses auch über die in Abs. 1
festgestellte Stundenzahl hinaus vorübergehend Aushilfe zu leisten.
ei längerer, einen Zeitraum von vier Wochen überschreitenden Dauer der
Aushilfeleistung ist dem mit der Aushilfe betrauten Lehrer, sofern die von ihm
erteilte Gesamtstundenzahl die ihm obliegende Pflichtstundenzahl übersteigt, von der
Schulgemeinde eine Vergütung zu zahlen, deren Höhe von der Schulaussichtsbehörde
festgestellt wird.
814.
Übergangsbestimmungen.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1907 in Kraft, jedoch mit folgender
Beschränkung:
Die zu diesem Zeitpunkte im Volksschuldienste augestellten Lehrer erhalten
innerhalb der laufenden Finanzperiode eine Erhöhung der ihnen nach § 5 zustehenden
Alterszulagen, soweit sie das achtzehnte Besoldungsdienstjahr bereits überschritten
haben oder innerhalb der Finanzperiode überschreiten, nur bis zum Jahresbetrage
von 300 Mark und, soweit sie in jüngerem Besoldungsdienstalter stehen, bis zum
Jahresbetrage von 200 Mark. Vom Begiun der neuen Finanzperiode ab treten sie
in den vollen Bezug der ihnen nach 8 5 zustehenden Alterszulagen.
l15.
Die dem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen werden hiermit aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rathsfeld, den 20. März 1907.
Günther, Fürst zu Schwarzburg.
(L. S.)
Frhr. v. d. Recke.