1907 5
Gesetzskammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
8. Stück vom Jahre 150
& VIII. Gesetz
vom 26. März 1907,
betreffend die Aufnahme einer Anleihe zum Zwecke der Bestreitung der
außerordentlichen Bedürfnisse der Staatsverwaltung für die Finanz-
periode 1906 1908.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg,
Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg
und Blankenburg,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen
Landtags, was folgt:
81.
Unser Ministerium wird ermächtigt, die Geldmittel, welche zur Bestreitung
außerordentlicher Bedürfnisse der Staatsverwaltung für Eisenbahnzwecke und bau-
liche Anlagen erforderlich sind, soweit dieselben nicht aus den Einnahmen des ordent-
lichen Etats gedeckt werden können, im Wege des Kredits flüssig zu machen, zu
diesem Zwecke eine verzinsliche Anleihe bis zum Betrage von 400000 Mark auf-
zunehmen und dafür Inhaberpapiere (Rentenbriefe) auszugeben.
82.
Die Verteilung der auszugebenden Rentenbriefe auf die Serien von 1000 Mark,
500 Mark und 200 Mark, die Tilgung durch Auslosung oder Rückkauf, der Be-
ginn derselben und der Zinsfuß wird von Uns durch besondere, in der Gesetzsamm-
Fürkt. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzzammlung I.XVI. v
Ansgegeben in Nudolftadt am 3. April 1907.