1907 *5
Gesetzlammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
9. Stück vom Jahre 1907.
X. Verordnung
vom 27. März 1907,
zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Abänderung der
Gewerbeordnung, vom 7. Januar 1907.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird hiermit zur
Ausführung des Reichsgesebes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordumg,
vom 7. Jannar 1907 (R.-G.-Bl. S. 3) folgendes bestimmt:
§ 1.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikel 1 des Reichsgesetzes und
zuständige Landesbehörde im Sinne des Artikel 2 desselben ist das Ministerium,
Abteilung des Innern. Die untere Verwaltungsbehörde der Artikel 3 und 4 ist
das Landratsamt als Baupolizeibehörde.
82.
Uber die Untersagung des im Artikel 1 des Reichsgesetzes (§ 35 Abs. 5 der
Gewerbeordnung) gedachten Gewerbebetriebs entscheidet das Landratsamt in erster
Instanz, das Rekurskollegium für Gewerbesachen in der Rekursinstanz.
Hinsichtlich der Vorschriften des bisherigen § 35 der Gewerbeordnung (Abs. 1—4)
verbleibt es bei den Bestimmungen des Artikel 2 des § 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1892,
betreffend das Verfahren in Gewerbesachen (Ges. S. S. 97).
Für#l. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung L.XVIII. 10
Ausgegeben in Rudolstadt am 11. April 1907.