Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

L 1907 
83. 
Der Rekurs gegen die Entscheidungen des Landratsamtes über die Unter- 
sagung der Ausführung oder Leitung eines Baues im Einzelfalle nach Artikel 3 
und 4 des Reichsgesehes geht an das Rekurskollegium für Gewerbesachen. 
8 4. 
Für das Verfahren und die Entscheidungen in den Fällen der §8 2 und 3 
gelten die Bestimmungen der §§ 20 und 21 der Gewerbeordnung bezw. des Artikels 
1 des 8 1 des vorerwähnten Gesetes vom 25. Juni 1892. 
Rudolstadt, den 27. März 1907. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Freiherr v. d. Recke. 
XlI. Bekanntmachung 
vom 27. März 1907, 
betreffend die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe oder sonstigen 
Beistandsleistung in gerichtlichen Angelegenheiten. 
Nachdem über die Frage der Erstattung von Kosten in gerichtlichen Angelegen- 
heiten von den Bundesstaaten eine Reihe zeitlich auseinanderliegender Einzelabkommen 
getroffen worden sind, ist zur Vermeidung von Zweifeln und im Interesse der 
Geschäftsvereinfachung der Inhalt der bisher getroffenen Vereinbarungen nebst den 
einschlägigen Beschlüssen des Bundesrats in den nachstehenden Grundsäten zusammen= 
gestellt worden, welche unnmehr hinsichtlich der Erstattung von Kosten der Rechts- 
hilfe oder sonstigen Beistandsleistung in gerichtlichen Angelegenheiten zu be- 
obachten sind. 
Zu V A2 der Grundsätze wird bemerkt, daß das Ersuchen um Beauftragung 
eines Beamten mit der Wahrnehmung eines Termins stets an die Behörde zu
	        
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