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richten ist, welcher nach dem im Zentralblatt für das Deutsche Reich veröffentlichten
Verzeichnisse die Einziehung der Gerichtskosten obliegt.
Die Bestimmung in V A. 4 der Grundsähe hat nur die Fälle im Auge,
in denen dem ersuchenden Staate tatsächlich die Ausgabe eines Bestellgeldes erwächst
und die ersuchende Behörde auf dessen Einziehung ausdrücklich anträgt.
Rudolstadt, den 27. März 1907.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Justizabteilung.
Dr. Körbiß.
Grundsätze,
betreffend die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe oder sonstigen Bei-
standsleistung in gerichtlichen Angelegenheiten.
Im Verkehr unter den Behörden verschiedener Bundesstaaten gelten hin-
sichtlich der Erstattung von Kosten der Rechtshilfe oder sonstigen Beistandsleistung
in gerichtlichen Angelegenheiten folgende Grundsäße:
I. Rechtshilfe in den Angelegenheiten der streitigen und der frei-
willigen Gerichtsbarkeit einschließlich der Grundbuchsachen.
Für die Erledigung der Ersuchen um Rechtshilfe werden Gebühren
nicht erhoben.
Die baren Auslagen, welche durch eine Ablieferung oder Straf-
vollstreckung entstehen, werden der ersuchten Behörde von der ersuchenden
erstatlet. Als Ablieferung im Sinne dieser Grundsätze ist die zwangs-
weise Zuführung einer Person auch dann anzusehen, wenn sie nur zu
einem einzelnen Termin oder zu einem bestimmten vorübergehenden
Zweck erfolgt.
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