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1907
Als Beginn des Ablieferungs= oder Strafvollstreckungsverfahrens
gilt die Ergreifung des Abzuliefernden oder Verurteilten.
Die nach dem Zeitpunkte der Ergreifung entstehenden, zur Aus-
führung der Ablieferung oder Strafvollstreckung aufgewendeten Kosten,
insbesondere auch die Kosten der Verpflegung, sind zu den zu erstattenden
baren Auslagen zu rechnen, ohne Rücksicht darauf, ob die Ablieferung
oder Strafvollstreckung völlig durchgeführt oder ob etwa durch die Flucht
des Verhafteten oder durch andere Umstände ein Hindernis entgegen-
getreten ist. An Stelle barer Erstattung des Wertes eines mitgegebenen
Kleidungsstücks kann das Kleidungsstück zurückgegeben werden; für die
Abnutzung von Kleidungsstücken ist Ersatz nicht zu leisten.
Zu den zu erstattenden baren Auslagen gehören nur die mit dem
Ablieferungs= oder Strafvollstreckungsverfahren selbst verbundenen Kosten,
nicht die nebenbei durch Zustellungen oder Korrespondenzen entstehenden
Auslagen (Zustellungsgebühren, Postgebühren und dergleichen).
m übrigen werden die durch die Erledigung der Ersuchen um
Rechtshilfe erwachsenden Auslagen nicht erstattet. Der Betrag dieser Aus-
lagen wird der ersuchenden Behörde mitgeteilt. Das Recht der ersuchenden
Behörde, die Auslagen von der zahlungspflichtigen Partei einzuziehen,
bleibt unberührt.
Soweit die Tätigkeit der ersuchten Behörde über den Gegenstand
des bei der ersuchenden Behörde anhängigen Verfahrens hinausgeht, bleibt
das Recht der ersuchten Behörde, Kosten und Abgaben von der zahlungs-
pflichtigen Partei zu erheben, unberührt.
Die Fälle, in welchen ein Gerichtsvollzieher unmittelbar oder durch Ver-
mittelung des Gerichtsschreibers mit der Beitreibung einer Geldstrafe
oder einer Geldstrafe und der durch das Strafverfahren entstandenen
Kosten von der Justizbehörde eines anderen Bundesstaats beanftragt wird
(§5 161, 162 des Gerichtsverfassungsgesetzes), werden durch die vor-
stehenden Grundsätze nicht berührt. Die Gebühren und Auslagen sind
vielmehr in solchen Fällen von der auftraggebenden Behörde zu zahlen.
Die vorstehenden Grundsätze gelten für die den ordentlichen bürgerlichen
Gerichten durch Reichsgesetz oder Landesgesetz übertragenen Angelegenheiten
der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich der Grundbuch-