—
—
—
1907 5
sachen. Für die durch Reichsgesetz den Gerichten übertragenen Angelegeu-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Grundbuchsachen gelten sie
auch dann, wenn dafür nach den in Betracht kommenden Landes-
heseben andere als gerichtliche Behörden zuständig sind. Im übrigen finden
sie auf diejenigen Sachen, für welche die Zuständigkeit landesrechtlich geregelt
ist, uur Anwendung, wenn die Sache gemäß den Gesetzen des Staates,
von dem das Ersuchen ausgeht, vor die Gerichte gehört. Voraussehzung
ihrer Anwendung in allen Fällen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, daß
die Erledigung des Ersuchens durch eine gerichtliche Behörde erfolgt.
Auf Anträge und Erklärungen, die gemäß § 11 des Reichsgesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum Protokoll eines
Gerichtsschreibers in Angelegenheiten erfolgen, für welche die Behörden eines
anderen Bundesstaats zuständig sind, finden die vorstehenden Grundsätze
entsprechende Anwendung.
A. Vollstreckung einer auf Grund von § 79 des Strafgesetz-
buchs oder § 492 der Strafprozeßordnung erkannten Gesamt-
strafe, falls die Einzelstrafen von Gerichten verschiedener Bundes-
staaten festgesetzt sind.
Sind bei der gemäß dem Beschlusse des Bundesrats vom 11. Juni
1885 (GZentralblatt für das Deutsche Reich S. 270) erfolgenden Vollstreckung
einer Gesamtstrafe mehrere Bundesslaaten mit einem gleichen Höchstbetrag an
der Gesamtstrafe beteiligt, so werden die Kosten der Strafvollstreckung, als
welche indes nur bare Auslagen in Rechnung gestellt werden sollen, von den
mehreren höchstbeteiligten Staaten zu gleichen Teilen gelragen. Im übrigen
sindet eine Erstattung von Kosten nicht statt (Nr. 4 des angeführten Beschlusses).
Im Falle einer die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigenden
Gesamtstrafe erhält der sie auf Grund des § 163 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes vollstreckende Staat die nach § 165 des Gerichtsverfassungsge-
sehes zu erstattenden Auslagen von demjenigen Staate ersetzt, der die
Vollstreckung gemäß dem Beschlusse vom 11. Juni 1885 zu übernehmen
hätte (Nr. 5 des angeführten Beschlussee).
Wird die in einem Bundesstaat in Vollzug gesebte Freiheitsstrafe
demnächst in eine Gesamtstrase einbezogen, deren Vollstreckung von einem