Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

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sachen. Für die durch Reichsgesetz den Gerichten übertragenen Angelegeu- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Grundbuchsachen gelten sie 
auch dann, wenn dafür nach den in Betracht kommenden Landes- 
heseben andere als gerichtliche Behörden zuständig sind. Im übrigen finden 
sie auf diejenigen Sachen, für welche die Zuständigkeit landesrechtlich geregelt 
ist, uur Anwendung, wenn die Sache gemäß den Gesetzen des Staates, 
von dem das Ersuchen ausgeht, vor die Gerichte gehört. Voraussehzung 
ihrer Anwendung in allen Fällen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, daß 
die Erledigung des Ersuchens durch eine gerichtliche Behörde erfolgt. 
Auf Anträge und Erklärungen, die gemäß § 11 des Reichsgesetzes 
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum Protokoll eines 
Gerichtsschreibers in Angelegenheiten erfolgen, für welche die Behörden eines 
anderen Bundesstaats zuständig sind, finden die vorstehenden Grundsätze 
entsprechende Anwendung. 
A. Vollstreckung einer auf Grund von § 79 des Strafgesetz- 
buchs oder § 492 der Strafprozeßordnung erkannten Gesamt- 
strafe, falls die Einzelstrafen von Gerichten verschiedener Bundes- 
staaten festgesetzt sind. 
Sind bei der gemäß dem Beschlusse des Bundesrats vom 11. Juni 
1885 (GZentralblatt für das Deutsche Reich S. 270) erfolgenden Vollstreckung 
einer Gesamtstrafe mehrere Bundesslaaten mit einem gleichen Höchstbetrag an 
der Gesamtstrafe beteiligt, so werden die Kosten der Strafvollstreckung, als 
welche indes nur bare Auslagen in Rechnung gestellt werden sollen, von den 
mehreren höchstbeteiligten Staaten zu gleichen Teilen gelragen. Im übrigen 
sindet eine Erstattung von Kosten nicht statt (Nr. 4 des angeführten Beschlusses). 
Im Falle einer die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigenden 
Gesamtstrafe erhält der sie auf Grund des § 163 des Gerichtsverfassungs- 
gesetzes vollstreckende Staat die nach § 165 des Gerichtsverfassungsge- 
sehes zu erstattenden Auslagen von demjenigen Staate ersetzt, der die 
Vollstreckung gemäß dem Beschlusse vom 11. Juni 1885 zu übernehmen 
hätte (Nr. 5 des angeführten Beschlussee). 
Wird die in einem Bundesstaat in Vollzug gesebte Freiheitsstrafe 
demnächst in eine Gesamtstrase einbezogen, deren Vollstreckung von einem
	        
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