* 1907
½ NllI. Polizei-Verordnung
vom 3. Mai 1907,
betreffend die anderweite Abänderung der Polizeiverordnung
über die Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen
der Militär= und Marineverwaltung auf Land= und Wasserwegen
vom 15. März 1894 (Ges. S. S. 13).
Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892 wird in ander-
weiter Abänderung der Polizeiverordnung über die Versendung von Sprengstoffen
und Munitionsgegenständen der Militär= und Marineverwaltung auf den Land-
und Wasserwegen vom 15. März 1894 hierdurch verordnet, was folgt:
In den Zusatzvorschriften „zu §§ 2 und 3“ werden die Worte unter a:
„des § 35 Zifsfer 7 der Militärtransportordnung für Eisenbahnen im Frieden
(Friedenstrausportordnung) vom 11. Febrnar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 23) von
den vereinigten Ausschüssen des Bundesrats für das Landheer und die Festungen
und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen jeweilig als „zur Gefahrklasse ge-
hörig“ bezeichnet sind“ ersetzt durch:
„des § 54, 18 der Militärtransportordnung vom 18. Januar 1899
(Reichs-Gesetzbl. S. 15) durch die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats
für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und
Telegraphen, in Bayern durch das Staatsministerium für Verkehrs-
angelegenheiten und das bayerische Kriegsministerium jeweilig als für den
Frieden „zur Gefahrklasse gehörig“ bezeichnet sind.“
Rudolstadt, den 3. Mai 1907.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Freiherr v. d. Recke.