Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

* 1907 
½ NllI. Polizei-Verordnung 
vom 3. Mai 1907, 
betreffend die anderweite Abänderung der Polizeiverordnung 
über die Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen 
der Militär= und Marineverwaltung auf Land= und Wasserwegen 
vom 15. März 1894 (Ges. S. S. 13). 
Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892 wird in ander- 
weiter Abänderung der Polizeiverordnung über die Versendung von Sprengstoffen 
und Munitionsgegenständen der Militär= und Marineverwaltung auf den Land- 
und Wasserwegen vom 15. März 1894 hierdurch verordnet, was folgt: 
In den Zusatzvorschriften „zu §§ 2 und 3“ werden die Worte unter a: 
„des § 35 Zifsfer 7 der Militärtransportordnung für Eisenbahnen im Frieden 
(Friedenstrausportordnung) vom 11. Febrnar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 23) von 
den vereinigten Ausschüssen des Bundesrats für das Landheer und die Festungen 
und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen jeweilig als „zur Gefahrklasse ge- 
hörig“ bezeichnet sind“ ersetzt durch: 
„des § 54, 18 der Militärtransportordnung vom 18. Januar 1899 
(Reichs-Gesetzbl. S. 15) durch die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats 
für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und 
Telegraphen, in Bayern durch das Staatsministerium für Verkehrs- 
angelegenheiten und das bayerische Kriegsministerium jeweilig als für den 
Frieden „zur Gefahrklasse gehörig“ bezeichnet sind.“ 
Rudolstadt, den 3. Mai 1907. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Freiherr v. d. Recke.
	        
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