Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

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oder des Erwerbers befindet, der nach § 33 Abs. 1, 3 des Geseßes für die Zu- 
ständigkeit des Fürstentums zur Erhebung der Erbschaftssteuer maßgebend ist. 
809. 
Die Steuerämter sind auch befugt, die Einreichung einer Erbschaftssteuer- 
erklärung gemäß § 37 des Gesetes zu verlangen und diese Erklärung zu Protokoll 
entgegen zu nehmen. 
5 10. 
Die Stenerämter sind ferner befugt, Auskunftserteilung und Urkundeneinsicht 
gemäß § 42 Abs. 1, 2 des Gesetzes zu verlangen und die einen Nachlaß oder eine 
Schenkung unter Lebenden betreffenden Verhandlungen (8 41, 55, 56 des Gesetzes) 
einzusehen. 
§ I. 
Die Einziehung und Verrechnung der Stenuer erfolgt durch die Steuerämter 
nach Maßgabe der zu erlassenden Anweisung. 
812. 
Auf die Sicherheitsleistung sinden, soweit nicht das Geseß ein anderes vor- 
schreibt, die Bestimmungen der §§ 232 Abs. 1, 233 bis 238 und 240 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs Anwendung. 
Durch Hinterlegung von Sparbüchern derjeuigen inländischen Sparkassen, 
welche vom Ministerium als zur Anlegung von Mündelgeld geeignet erklärt sind, 
kann ebenfalls Sicherheit geleistet werden. 
8 13. 
Die Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren zum Zwecke der Sicherheits- 
leistung erfolgt auf Veranlassung des Erbschaftssteueramts bei der Hauptlandeskasse, 
Sparbücher können auch bei den Stenerämtern hinterlegt werden. 
' 
Falls die Steuer nicht nach einer bestimmten Zeit fällig wird, hat das Erb- 
schaftssteueramt in Zeitabschnitten von höchstens zweijähriger Dauer Erhebungen 
darüber anzustellen, ob der Grund zur Uberwachung eines Erwerbsfalles noch fort- 
dauert.
	        
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