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oder des Erwerbers befindet, der nach § 33 Abs. 1, 3 des Geseßes für die Zu-
ständigkeit des Fürstentums zur Erhebung der Erbschaftssteuer maßgebend ist.
809.
Die Steuerämter sind auch befugt, die Einreichung einer Erbschaftssteuer-
erklärung gemäß § 37 des Gesetes zu verlangen und diese Erklärung zu Protokoll
entgegen zu nehmen.
5 10.
Die Stenerämter sind ferner befugt, Auskunftserteilung und Urkundeneinsicht
gemäß § 42 Abs. 1, 2 des Gesetzes zu verlangen und die einen Nachlaß oder eine
Schenkung unter Lebenden betreffenden Verhandlungen (8 41, 55, 56 des Gesetzes)
einzusehen.
§ I.
Die Einziehung und Verrechnung der Stenuer erfolgt durch die Steuerämter
nach Maßgabe der zu erlassenden Anweisung.
812.
Auf die Sicherheitsleistung sinden, soweit nicht das Geseß ein anderes vor-
schreibt, die Bestimmungen der §§ 232 Abs. 1, 233 bis 238 und 240 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs Anwendung.
Durch Hinterlegung von Sparbüchern derjeuigen inländischen Sparkassen,
welche vom Ministerium als zur Anlegung von Mündelgeld geeignet erklärt sind,
kann ebenfalls Sicherheit geleistet werden.
8 13.
Die Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren zum Zwecke der Sicherheits-
leistung erfolgt auf Veranlassung des Erbschaftssteueramts bei der Hauptlandeskasse,
Sparbücher können auch bei den Stenerämtern hinterlegt werden.
'
Falls die Steuer nicht nach einer bestimmten Zeit fällig wird, hat das Erb-
schaftssteueramt in Zeitabschnitten von höchstens zweijähriger Dauer Erhebungen
darüber anzustellen, ob der Grund zur Uberwachung eines Erwerbsfalles noch fort-
dauert.