Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

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von Seiner Durchlaucht dem Fürsten genehmigt worden ist, bringen wir denselben 
hierdurch zur öffentlichen Kenntnis. 
Rudolstadt, den 29. Mai 1907. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Freiherr v. d. Recke. 
Nachtrag 
zum Erneuerten Reglement für die Magdeburgische Land-Feuersozietät 
vom 28. April 1843 auf Grund des Beschlusses der Sozietäts- 
Deputation vom 23. September 1905. 
Zu g 1. Es ist zu seben statt a und b bei Absatz 2 hinter nämlich: 
„u) das platte Land und die Städte des Fürstentums Schwarzburg-Son= 
dershausen, 
b) das platte Land und die Städte des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt, 
I) das plalte Land und die Städte des Fürstentums Reuß, ältere Linie und 
) das platte Land und die Städte der Fürstentümer Reuß, jüngere Linic." 
Zu § 7. Statt h und i ist zu seten: 
ah) des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen, 
io) „ „ „ Rudolstadt, 
k) „ „ Reuß, ältere Linie, 
5 der Fürstentümer Reuß, jüngere Linie, 
mithin zusammen aus 13 Mitgliedern besteht.“ 
Zu 5 9. Zeile 1 ist statt (S 7 h und #) zu setzen „ 7—I)"“.
	        
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