1907 67
Gesetzlammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
12. Stück vom Jahre 1907.
# XVI. Bekanntmachung
vom 4. Juni 1907,
betreffend die Mitteilung von Strafnachrichten an die Königlich
Norwegische Regierung.
In Artikel 14 a des Zusatzvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und Nor-
wegen zu dem am 19. Jannar 1878 abgeschlossenen Auslieferungsvertrage vom
7. März 1907 (Reichsges. Bl. S. 239) ist der wechselseilige Austausch von Mit-
teilungen über die in dem einen Lande gegen Angehörige des anderen Landes er-
gangenen Strafurteile vereinbart worden. Dabei ist, wie auch in anderen Aus-
lieferungsverträgen des Reichs, die Milteilung der Strafnachrichten über in Deutsch-
land ergehende Verurteilungen wegen Übertretungen ausgenommen worden.
Andererseits ist für Norwegen, da das norwegische Recht die strafbaren Handlungen,
nicht wie das deutsche Recht in Verbrechen, Vergehen und übertretungen, sondern
nur in Verbrechen (Forbryckelser) und weniger schweren Straftaten (Folseelser)
scheidet und die „Forscelser" des norwegischen Rechtes außer den Übertretungen
auch Vergehen des deutschen Rechtes umfassen, bestimmt worden, daß Strafnach-
richten über die in Norwegen ergangenen Verurkeilungen wegen „Forscelser“ nur
daun mitzuteilen sind, wenn die betreffende Straftat mit Gefängnis von mehr als
drei Monaten bedroht bist.
Nach Maßgabe des oben augezogenen Art. 14 hat daher vom heutigen Tage
als dem Tage des Inkrafttretens des Zusatzvertrags die Mitteilung von Straf-
Fürstl. Schwarzb.= Rudolst. Gesetsammlung I.XVIIl. 13
Ausgegeben in Rubolfladt am 8. Juni 1907.