Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

70 1907 
XVIII. Weiterer Nachtrag 
vom 4. Juli 1907 
zur Pferdeaushebungsvorschrift vom 1. Juli 1902. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten werden die Pferde- 
aushebungsvorschrift vom 1. Juli 1902 (Ges. S. S. 97) und der Nachtrag zu 
dieser vom 23. Juli 1904 (Ges. S. S. 59) durch nachstehende Vorschriften ab- 
beindert 
. 98. In der Fußnote ') zu § 1, Zeile 2, ist zwischen „des“ und „Na- 
Aureürlissginie d einzuschalten: 
Quartier= und des 
II. S. 101. Im zweiten Absatz des § 0 ist unter c statt „besonders schwere 
Zugpferde“ zu setzen: 
I) schwere Zugpferde 1, 
II. 
III. S. 105. Im dritten Absatz des § 15 ist in der ersten Zeile zu streichen: 
23) 
Ferner ist im vierten Absatz daselbst unter Ziffer 1 das Wort „Noßarzt" zu 
ersetzen durch: 
Veterinär 
IV. S. 106. Im dritten Absatz des § 16 ist in der letzten Zeile hinter 
„1898“ einzuschalten: 
bezw. die durch die Allerhöchste Verorduung vom 10. Juli 1904 ge- 
nehmigten Abänderungen dazu 
V. S. 107. Im §& 18c ist hinter dem Worte „Aushebungsbezirkes“ ein- 
zuschalten: 
die mit Nummernzetteln wie bei der Vormusterung (§ 5) zu versehen sind 
VI. S. 107. Im zweiten Absatz des § 18 ist bei der letzten Zeile ein 
Anlagestrich zu machen und darüber zu setzen: Anlage A.
	        
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