Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

1907 bo 
Gesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
15. Stück vom Jahre 1907. 
NAXX. Polizeiverordnung 
vom 7. August 1907, 
betreffend den Verkehr mit Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln. 
In Gemäßheit eines Bundesratsbeschlusses vom 27. Juni 1907 wird auf 
Grund des §& 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892 (Ges. S. S. 238) folgendes 
verordnet: 
81. 
Auf den Verkehr mit denjenigen Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln, 
welche in den Anlagen A und B aufgeführt sind, finden die nachstehenden Vor- 
schriften Amwendung; die Ergänzung der Anlagen bleibt vorbehalten. 
Die Anwendung der nachstehenden Vorschriften auf diese Mittel wird dadurch 
nicht ausgeschlossen, daß deren Bezeichnung bei im wesentlichen gleicher Zusammen= 
setzung geändert wird. 
82. 
Die Gefäße und die äußeren Umhüllungen, in denen diese Miltel abgegeben 
werden, müssen mit einer Inschrift versehen sein, welche den Namen des Mittels 
und den Namen oder die Firma des Verfertigers deutlich ersehen lähßt. Außerdem 
muß die Inschrift auf den Gefäßen oder den äußeren Umhüllungen den Namen 
oder die Firma des Geschäfts, in welchem das Mittel verabsolgt wird, und die 
Höhe des Abgabepreises enthalten; diese Bestimmung findet auf den Großhandel 
keine Anwendung. 
Farll. Schwarzb. Rudolll. Gesetzslammiung I.XVIII. 16 
Ausgegeben in Rudolftadt am 24. August 1907.
	        
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