1907 bo
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
15. Stück vom Jahre 1907.
NAXX. Polizeiverordnung
vom 7. August 1907,
betreffend den Verkehr mit Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln.
In Gemäßheit eines Bundesratsbeschlusses vom 27. Juni 1907 wird auf
Grund des §& 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892 (Ges. S. S. 238) folgendes
verordnet:
81.
Auf den Verkehr mit denjenigen Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln,
welche in den Anlagen A und B aufgeführt sind, finden die nachstehenden Vor-
schriften Amwendung; die Ergänzung der Anlagen bleibt vorbehalten.
Die Anwendung der nachstehenden Vorschriften auf diese Mittel wird dadurch
nicht ausgeschlossen, daß deren Bezeichnung bei im wesentlichen gleicher Zusammen=
setzung geändert wird.
82.
Die Gefäße und die äußeren Umhüllungen, in denen diese Miltel abgegeben
werden, müssen mit einer Inschrift versehen sein, welche den Namen des Mittels
und den Namen oder die Firma des Verfertigers deutlich ersehen lähßt. Außerdem
muß die Inschrift auf den Gefäßen oder den äußeren Umhüllungen den Namen
oder die Firma des Geschäfts, in welchem das Mittel verabsolgt wird, und die
Höhe des Abgabepreises enthalten; diese Bestimmung findet auf den Großhandel
keine Anwendung.
Farll. Schwarzb. Rudolll. Gesetzslammiung I.XVIII. 16
Ausgegeben in Rudolftadt am 24. August 1907.