Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

1907 
Auszug 
aus den 
Erbschaftssteuer-Ausführungsbestimmungen 
des Zundesrats. 
81. 
Die zur Verwaltung des Erbschaftssteuerwesens, insbesondere zur Feststellung 
und Erhebung der Erbschaftssteuer befugten Steuerstellen (Erbschaftsstenerämter) und 
die Oberbehörden, denen sie unterstehen, werden von den Landesregierungen bestimmt 
und öffentlich bekannt gemacht. Soweit eine solche Bestimmung nach Maßgabe der 
bestehenden Erbschaftssteuergesetze bereits erfolgt ist, bedarf es einer erneuten Be- 
kanntmachung nicht. Ein Verzeichnis der Erbschaftssteuerämter und Oberbehörden 
ist unter Angabe ihrer Geschäftsbezirke dem Reichskanzler zur Veröffentlichung im 
Zentralblatte für das Deutsche Reich mitzuteilen. Das Gleiche hat mit etwaigen 
späteren Veränderungen zu geschehen. 
Die Veröffentlichung im Zentralblatte für das Deutsche Reich kann auf das 
Verzeichnis der Oberbehörden beschränkt werden. 
& 3. 
Rücksichtlich des Nachlasses verschollener, durch richterliches Erkenntnis für tot 
erklärten Personen vertreten die Urteile die Stelle der Totenliste. Die Amtsgerichte 
haben alsbald nach Erlassung des die Todeserklärung aussprechenden Urteils eine 
beglanbigte Abschrist des Urteils dem zuständigen Erbschaftssteueramte mitzuteilen. 
Der Ablauf der im § 976 der Zivilprozeßordunung bestimmten Frist ist nicht ab- 
zuwarten. 
In diesen wie in sonstigen Fällen, in welchen dem Erbschaftssteueramte von 
anderen Behörden Mitteilungen zu machen sind (§§ 4, 5, 7 Abs. 3, 12 Abs. 4, 13 Abs.6, 
30, 31), sind diese letzteren, soweit die Bestimmung im § 1 Abs. 2 zur Auwendung 
kommt, an die Oberbehörde zu richten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.