1907
Auszug
aus den
Erbschaftssteuer-Ausführungsbestimmungen
des Zundesrats.
81.
Die zur Verwaltung des Erbschaftssteuerwesens, insbesondere zur Feststellung
und Erhebung der Erbschaftssteuer befugten Steuerstellen (Erbschaftsstenerämter) und
die Oberbehörden, denen sie unterstehen, werden von den Landesregierungen bestimmt
und öffentlich bekannt gemacht. Soweit eine solche Bestimmung nach Maßgabe der
bestehenden Erbschaftssteuergesetze bereits erfolgt ist, bedarf es einer erneuten Be-
kanntmachung nicht. Ein Verzeichnis der Erbschaftssteuerämter und Oberbehörden
ist unter Angabe ihrer Geschäftsbezirke dem Reichskanzler zur Veröffentlichung im
Zentralblatte für das Deutsche Reich mitzuteilen. Das Gleiche hat mit etwaigen
späteren Veränderungen zu geschehen.
Die Veröffentlichung im Zentralblatte für das Deutsche Reich kann auf das
Verzeichnis der Oberbehörden beschränkt werden.
& 3.
Rücksichtlich des Nachlasses verschollener, durch richterliches Erkenntnis für tot
erklärten Personen vertreten die Urteile die Stelle der Totenliste. Die Amtsgerichte
haben alsbald nach Erlassung des die Todeserklärung aussprechenden Urteils eine
beglanbigte Abschrist des Urteils dem zuständigen Erbschaftssteueramte mitzuteilen.
Der Ablauf der im § 976 der Zivilprozeßordunung bestimmten Frist ist nicht ab-
zuwarten.
In diesen wie in sonstigen Fällen, in welchen dem Erbschaftssteueramte von
anderen Behörden Mitteilungen zu machen sind (§§ 4, 5, 7 Abs. 3, 12 Abs. 4, 13 Abs.6,
30, 31), sind diese letzteren, soweit die Bestimmung im § 1 Abs. 2 zur Auwendung
kommt, an die Oberbehörde zu richten.