Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

56 1907 
Es ist verboten, auf den Gefäßen oder äußeren Umhüllungen, in denen ein 
solches Mittel abgegeben wird, Aupreisungen, insbesondere Empfehlungen, Bestäti- 
gungen von Heilerfolgen, gutachtliche Kußerungen oder Danksagungen, in denen 
dem Mittel eine Heilwirkung oder Schutzwirkung zugeschrieben wird, anzubringen 
oder solche Anpreisungen, sei es bei der Abgabe des Mittels, sei es auf sonstige 
Weise, zu verabfolgen. 
§#3. 
Der Apotheker ist verpflichtet, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, inwieweit 
auf diese Mittel die Vorschriften über die Abgabe stark wirkender Arzneimittel 
Anwendung finden. 
Die in der Aulage B aufgeführten Mittel sowie diejenigen in der Anlage A 
anfgeführten Mittel, über deren Zusammensehung der Apotheker sich nicht soweit 
vergewissern kann, daß er die Zulässigkeit der Abgabe im Handverkaufe zu be- 
urteilen vermag, dürfen nur auf schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene 
Anweisung eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, im letzteren Falle jedoch nur 
beim Gebrauche für Tiere verabfolgt werden. Die wiederholte Abgabe ist nur auf 
jedesmal erneute derartige Anweisung gestattet. 
Bei Mitteln, welche nur auf ärztliche Anweisung verabfolgt werden dürfen, 
muß auf den Abgabegefäßen oder den äußeren Umhüllungen die Iuschrift: „Nur 
auf ärztliche Anweisung abzugeben“ angebracht sein. 
. 4. 
Die öffentliche Ankündigung oder Aupreisung der in den Anlagen A und B 
aufgeführten Mittel ist verboten. 
Der öffentlichen Ankündigung oder Anpreisung der Mittel steht es gleich, 
wenn in öffentlichen Ankündigungen auf Druckschriften oder sonstige Mitteilungen 
verwiesen wird, welche eine Anpreisung der Mittel enthalten. 
85. 
Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht nach anderen Bestimmungen eine 
höhere Strase verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder entsprechender 
Haft bestraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.