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Es ist verboten, auf den Gefäßen oder äußeren Umhüllungen, in denen ein
solches Mittel abgegeben wird, Aupreisungen, insbesondere Empfehlungen, Bestäti-
gungen von Heilerfolgen, gutachtliche Kußerungen oder Danksagungen, in denen
dem Mittel eine Heilwirkung oder Schutzwirkung zugeschrieben wird, anzubringen
oder solche Anpreisungen, sei es bei der Abgabe des Mittels, sei es auf sonstige
Weise, zu verabfolgen.
§#3.
Der Apotheker ist verpflichtet, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, inwieweit
auf diese Mittel die Vorschriften über die Abgabe stark wirkender Arzneimittel
Anwendung finden.
Die in der Aulage B aufgeführten Mittel sowie diejenigen in der Anlage A
anfgeführten Mittel, über deren Zusammensehung der Apotheker sich nicht soweit
vergewissern kann, daß er die Zulässigkeit der Abgabe im Handverkaufe zu be-
urteilen vermag, dürfen nur auf schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene
Anweisung eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, im letzteren Falle jedoch nur
beim Gebrauche für Tiere verabfolgt werden. Die wiederholte Abgabe ist nur auf
jedesmal erneute derartige Anweisung gestattet.
Bei Mitteln, welche nur auf ärztliche Anweisung verabfolgt werden dürfen,
muß auf den Abgabegefäßen oder den äußeren Umhüllungen die Iuschrift: „Nur
auf ärztliche Anweisung abzugeben“ angebracht sein.
. 4.
Die öffentliche Ankündigung oder Aupreisung der in den Anlagen A und B
aufgeführten Mittel ist verboten.
Der öffentlichen Ankündigung oder Anpreisung der Mittel steht es gleich,
wenn in öffentlichen Ankündigungen auf Druckschriften oder sonstige Mitteilungen
verwiesen wird, welche eine Anpreisung der Mittel enthalten.
85.
Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht nach anderen Bestimmungen eine
höhere Strase verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder entsprechender
Haft bestraft.