s 1908
A. Allgemeine Vorschriften.
81.
Für den Radfahrverkehr gelten siungemäß die den Verkehr von Fuhrwerken
auf öffentlichen Wegen und Plätzen regeluden polizeilichen Vorschriften, soweit nicht
in nachfolgendem andere Bestimmungen getroffen sind.
Auf Fahrräder, welche im öffentlichen Transportgewerbe verwendet werden,
sowie auf die Fahrer dieser Räder finden neben den nachstehenden Vorschriften die
allgemeinen Bestimmungen über den Betrieb der dem öffentlichen Transportgewerbe
dienenden Beförderungsmittel Anwendung.
Auf Fahrräder, die nicht ausschließlich durch menschliche Kraft betrieben
werden, finden die nachstehenden Vorschriften insoweit Anwendung, als nicht in den
Vorschriften, betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, ein anderes bestimmt ist.
B. Bas Fahrrad.
§ 2.
Jedes Fahrrad muß versehen sein:
mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung:
mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von Warnunggzeichen:
während der Dunkelheit und bei starkem Nebel mit einer hellbrennenden
Laterne mit farblosen Gläsern, welche den Lichtschein nach vorn auf die
Fahrbahn wirft.
*e
C. Der Nadfahrer.
a. Ausweis über die Person des Radfahrers.
83.
Der Radfahrer hat eine auf seinen Namen lantende Radfahrkarte bei sich zu
führen und auf Verlangen dem zuständigen Beamten vorzuzeigen.
Die Karte wird von der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Radfahrers
zuständigen Polizeibehörde nach dem Muster der Anlage unter Verwendung von
—* auf Leinwand aufgezogenem Papier ausgestellt.
Für Personen unter 14 Jahren erfolgt die Ausstellung auf Antrag des
Vaters, Vormundes oder sonstigen Gewalthabers.