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Erlaß polizeilicher Verordnungen (Ges. S. S. 238), zu erlassen und an den be-
tressenden Strecken durch öffentlichen Anschlag zur Kenntnis zu bringen.
Die bereite bestehenden Verbote bleiben in Kraft.
8 14.
Das Wettfahren und die Veranstaltung von Wettfahrten auf öffentlichen
Wegen und Plätzen sind verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des
Landrato, welcher im eingelnen Falle die besonderen Bedingungen festsetzt.
E. Strafbestimmungen.
15.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen und gegen die darin
vorbehaltenen allgemeinen ortspolizeilichen Vorschriften oder besonderen polizeilichen
Anordnungen (+ 13) werden in Gemäßheit des § 366 Nr. 10 des Neichsstraf-
gesepbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bie zu 14 Tagen bestraft.
F. Ansnahmen.
16.
Die Vorschristen des §& 3 sinden auf Militärpersonen in Uniform, Reichs-,
Staats= und Gemeindebeamte, die Amiskleidung oder ein Amtszeichen tragen,
leine Amvendung, sofern diese Personen das Fahrrad zu dienstlichen Zwecken benuten.
Ob und inwieweit Ausnahmen von den in Gemäßheit des § 13 ergangenen
Vorschriften für den dienstlichen Radfahrverkehr der Beamten der Post= und Tele-
graphenverwaltung und anderer ösfentlicher Verwaltungen zuzulassen sind, bestimmt
das Ministerinm, Abteilung des Innern.
G. ãchlus vesinmungen.
Diese Verorduung tritt am I. #an 190 in Kraft.
Mit diesem Zeilpunkte werden, unbeschadet der Bestimmung im § 13 Abs. 3
die biöherigen Vorschristen über den Radfahrverkehr auf öffentlichen Wegen und
Plähen, insbesondere die Polizei-Verordnung vom 10. Mai 1896 (Ges. S. S. 50)
ausgehoben.
Rudolstadt, den 30. Dezember 1907.
Fürstlich Swarzburg, Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.