Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

1908 * 
§ 14. 
Die Rechner haben diejenigen Beträge des Stelleneinkommens, welche nach 
*& 13 Ziffer 3 des Gesebes vom 20. März 1907 in die Landespfarrkasse fließen, 
in vierteljährlichen Vorauszahlungen an die Landespfarrkasse abzuführen. 
8 16. 
Am Ende des Rechnungsjahres, spätestens aber bis 1. Mai ist die Rechnung 
abzuschließen. Der Kirchen= und Schulvorstand prüft sie, bescheinigt, daß die vom 
Stelleninhaber nicht übernommenen Naturalien angemessen verwertet sind, hat sich 
darüber zu äußern, ob die vom Stelleninhaber für einzelne Nutzungen gezahlten 
Preise den ortsüblichen Preisen noch entsprechen, und legt die Rechnung in drei- 
facher Ausfertigung mit Belegen der Kirchen= und Schulinspektion vor. 
1. 
Die Kirchen= und Schulinspektion stellt die Rechnung nach erfolgter Prüfung 
endalltig fest und reicht die eine Ausfertigung an das Ministerium, Abteilung für 
Kirchen= und Schulsachen, ein. Die andere Ausfertigung und die Belege gehen 
an den Kirchen= und Schulvorstand zurück. 
8 17. 
Die Kassenrevisionen der Parochialkirchkassen erfolgen in der Regel durch das 
weltliche Mitglied der Kirchen= und Schulinspektion bezw. durch dessen Stellvertreter 
oder Beauftragten. 
Das Ministerium, Abteilung für Kirchen= und Schulsachen, kann jederzeit 
anßerordentliche Revisionen vornehmen lassen. 
§ 18. 
Den Parochialkirchkassen wird bei Bedürftigkeit auf Nachsuchen bis zum 
I. Jannar 1009 eine halbjährliche Nachzahlung derjenigen Beträge des Stellen- 
einkommens, welche bisher nachträglich gezahlt wurden, gestattet werden. 
is zu dem genannten Zeitpunkte haben die Gemeinden den Parochialkirch- 
kassen diejenigen Geldmittel zur Verfügung zu stellen, die zur vierteljährlichen 
Vorauszahlung der von den Stelleneinkommen zu leistenden Besoldungsbeträge er-
	        
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