Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

1908 28 
Gesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
6. Stück vom Wb 1008. 
8 VIII. Gesetz 
vom 13. März 1908, 
betreffend die anderweite Feststellung des Rechnungsjahres für den 
Staat und die Gemeinden. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu 
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des getreuen 
Landtags was folgt: 
1. 
Das Rechnungsjahr für den Staatshaushalt und das Stenerjahr beginnt vom 
1. April 1909 ab mit dem 1. April und schließt mit dem 31. März jeden Jahres. 
Das Rechnungs= bezw. Stenerjahr führt dieselbe Zahl wie das Kalender- 
jahr, in dem es beginnt. 
§52. 
Der Zeitraum vom 1. Jannar bis zum 31. März 1909 wird als fünftes 
Qnartal dem Rechnungsjahre 1908 zugelegt und fällt somit in die Finanzperiode 
1906 bis 1908. 
§5 3. 
Der durch das Gesetz vom 1. Juni 1906 festgestellte Staatshaushalts-Etat 
der Finanzperiode 1906, 1907 und 1908 behält für den Zeitraum vom 1. Jannar 
bis 31. März 1909 mit der Maßgabe Geltung, daß dem Einnahme= und Aus- 
habesoll bei den einzelnen Ziffern und Titeln ein Viertel des für das Jahr fest- 
bestelltn Jahresbetrages mit zusammen 658725 /#Einnahme und Ausgabe Pinzmrite. 
Fürhl. Schwarzb. Rudolt. Gesezlammlung 1.XIKN. 
Ausgegeben in A#udolftadt am 24. März 1008,
	        
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