Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

24 1908 
§ 4. 
Die für das Jahr 1908 veranlagte Einkommen-, Gewerbe-, Grund= und 
Gebäudesteuer wird unverändert für die Zeit vom 1. Jannar bis zum 31. März 1909 
weiter erhoben. 
* 5. 
Für den Zeitraum vom 1. Jannar bis 31. März 1900 ist der vierte Teil 
der nach dem Gesetze, betreffend die Entrichtung einer Abgabe von Hunden vom 
20. Dezember 1896 (Ges. S. S. 159), zu entrichtenden jährlichen Abgabe für 
Hunde bis zum 15. Jannar 1909 bezw. bis zu dem nach § 4 des genannten 
Gesetzes später eintretenden Fälligkeitstermine zu entrichten. 
Die Strafbestimmung des § 6 daselbst sindet auch auf die für die Zeit vom 
1. Jannar bis 31. März 19009 zu entrichtende Abgabe entsprechende Anwendung. 
* 6. 
Mit dem 1. April 1909 wird das im S# I bestimmte neue Rechnungs= und 
Steuerjahr auch für den Haushalt der Gemeinden eingeführt. 
Die Bestimmungen der §§8 2, 3, 4 und 5 finden sinngemäße Anwendung. 
Die entgegenstehende Bestimmung des Art. 131 der Gemeindeordnung vom 
. Juni 1876 (Ges. S. S. 69), sowie die in Art. 133 und 153 daselbst auf den 
1. Mai bestimmten Fristen werden aufgehoben. Das Ministerium, Abteilung des 
Innern, hat wegen der Fristen anderweite Vorschriften zu erlassen. 
§ 7. 
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Nathsfeld, den 13. März 10908. 
Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
(L. S.) 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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