Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

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Ebenso § 39 Abs. 4: 
„Falls die Bezirkskommission nicht für den ganzen Landratsamts- 
bezirk gebildet ist, bestimmt das Ministerium die Zahl der auf die einzelnen 
Bezirkskommissionen entfallenden ernannten und gewählten Mitglieder, jedoch 
müssen jeder Bezirkskommission mindestens 1 ernanntes und 5 gewählte 
Mitglieder angehören, auch wenn infolgedessen die für den Landratsamts- 
bezirk vorgeschriebene Zahl der gewählten Mitglieder überschritten wird.“ 
Art. 4. 
Der § 56 Ziff. 1 erhält folgenden Wortlaut: 
„1. Vermehrt sich das veranlagte Einkommen eines Stenerpflichtigen 
im Laufe des Steuerjahres durch Erträge aus Erwerbungen von Todes- 
wegen, Schenkungen oder anderen außerordentlichen Einnahmen der im 
§&W 10 gedachten Art um mindestens 300 7, so ist derselbe von dem auf 
Eintritt dieses Vermögenszuwachses folgenden Monat ab auf das aus 
letzterem ihm zufließende Einkommen gegebenen Falls entsprechend höher 
zu veranlagen. 
Ebenso hat eine Neuveranlagung des Steunerpflichtigen stattzufinden, 
salls derselbe Grundbesitz, Geschäft oder Gewerbebetrieb eines anderen Steuer- 
pflichtigen übernimmt und letzterer deshalb nach Ziffer 3 hinsichtlich der 
Einkommensteuer ermäßigt oder in Abgang gestellt werden mußte.“ 
Art. 6. 
Im § 62 Ziff. 1) ist vor den Worten „macht sich“ einzufügen: 
„serner wer der im § 26 geordneten Verpflichtung zur Einreichung eines 
Kapitalverzeichnisses spätesteus bis zur Veranlagung nicht nachkommt“, macht sich usw. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigebrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rathsfeld, den 13. März 1908. 
Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
(#L 8.) 
Frhr. v. d. Recke. 
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