Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

1908 27 
X. Gesetz 
vom 13. März 1908, 
betreffend die Abänderung des Gebändesteuergesetzes vom 13. August 1868. 
Wir Günther, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu 
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
haben auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Land- 
tags einige Bestimmungen des Gesetzes, betressend die Einführung einer allge- 
meinen Gebändesteuer vom 13. Angust 1868 (Ges. S. S. 412), abzuändern be- 
schlossen und verordnen demgemäß was folgt: 
Art. 1. 
Im § 138 Abs. 1 heißt es anstatt „drei Monate“ künftig „im ersteren Falle 
drei Monate, in den beiden anderen Fällen sechs Monate.“ 
, Art. 2. 
Der § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„Gebäude, welche aus der Klasse der steuerpflichtigen in die Klasse 
der steuerfreien Gebäude übergehen, sind von der Gebäudesteuer vom ersten 
Tage des Vierteljahres ab frei zu stellen, welches auf den Monat folgt, 
in welchem die Veränderung eingetreten ist. Gebände, welche aus der 
Klasse der steuerfreien in die Klasse der steuerpflichtigen übergehen, sind, 
wenn der Übergang in den Monaten April bis September erfolgt ist, nach 
Ablauf des betreffenden Rechnungsjahres zur Gebändesteuer heranzuziehen; 
ist der Übergang in den Monaten Oktober bis März eingetreten, so findet 
die Inzugangstellung zur Gebäudestener zum nächsten 1. Juli statt.“ 
Art. 3. 
Im § 14 Abs. 2 und 3 wird das Wort „Kalenderjahr“ durch „Steuerjahr“ erseßt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Instegel. 
So geschehen 
Rathsfeld, den 13. März 1008. 
¶. 8) Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
Frhr. v. d. Recke. 
  
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