Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

84 1908 
LAVI. Gesetz 
vom 13. März 1908, 
betreffend die Aufbringung der Ruhegehälter und Wartegelder der 
Volksschullehrer. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu 
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Zustimmung des Land- 
tags was folgt: 
81. 
Das den unwiderruflich angestellten Volksschullehrern nach Maßgabe des § 34 
des Volksschulgesebes vom 22. März 1861 (Ges. S. S. 78) in Verbindung mit 
*5 37 des Gesetzes über den Zivilstaatsdienst vom 1. Mai 1850 (Ges. S. S. 369) 
zu gewährende Ruhegehalt ist nach dem Grundgehalte, den Alterszulagen und dem 
Werte der freien Dienstwohnung zu berechnen. 
Für den mit Ausübung der Ortsschulanfsicht betrauten Lehrer erhöht sich 
das pensionsberechtigte Gehalt um die auf Grund des 8 4 des Gesehes vom 
20. März 1907 über die Besoldung der Volksschullehrer (Ges. S. S. 45) ge- 
währte Stellenzulage. 
§5 2. 
Die Ruhegehälter und Wartegelder der Volksschullehrer werden aus der 
Pensionskasse für die Volksschullehrer gezahlt. 
§53. 
Zur Deckung der von der Pensionskasse für die Volksschullehrer zu bestreitenden 
Ausgaben hat jede Schulgemeinde des Fürstentums vom 1. April 1907 ab einen 
Beitrag zu entrichten, welcher auf jährlich 4 vom Hundert: 
a) des nach den §§ 3 und 4 des Gesetzes vom 20. März 1907 über die 
Besoldung der Volksschullehrer für jede innerhalb der Schulgemeinde be- 
stehende Schulstelle zu gewährenden Grundgehalts, sowie 
b) des nach § 8 Abs. 2 desselben Gesetzes zu berechnenden Wertes der freien 
Dienstwohnung 
festgesebt wird.
	        
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