84 1908
LAVI. Gesetz
vom 13. März 1908,
betreffend die Aufbringung der Ruhegehälter und Wartegelder der
Volksschullehrer.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Zustimmung des Land-
tags was folgt:
81.
Das den unwiderruflich angestellten Volksschullehrern nach Maßgabe des § 34
des Volksschulgesebes vom 22. März 1861 (Ges. S. S. 78) in Verbindung mit
*5 37 des Gesetzes über den Zivilstaatsdienst vom 1. Mai 1850 (Ges. S. S. 369)
zu gewährende Ruhegehalt ist nach dem Grundgehalte, den Alterszulagen und dem
Werte der freien Dienstwohnung zu berechnen.
Für den mit Ausübung der Ortsschulanfsicht betrauten Lehrer erhöht sich
das pensionsberechtigte Gehalt um die auf Grund des 8 4 des Gesehes vom
20. März 1907 über die Besoldung der Volksschullehrer (Ges. S. S. 45) ge-
währte Stellenzulage.
§5 2.
Die Ruhegehälter und Wartegelder der Volksschullehrer werden aus der
Pensionskasse für die Volksschullehrer gezahlt.
§53.
Zur Deckung der von der Pensionskasse für die Volksschullehrer zu bestreitenden
Ausgaben hat jede Schulgemeinde des Fürstentums vom 1. April 1907 ab einen
Beitrag zu entrichten, welcher auf jährlich 4 vom Hundert:
a) des nach den §§ 3 und 4 des Gesetzes vom 20. März 1907 über die
Besoldung der Volksschullehrer für jede innerhalb der Schulgemeinde be-
stehende Schulstelle zu gewährenden Grundgehalts, sowie
b) des nach § 8 Abs. 2 desselben Gesetzes zu berechnenden Wertes der freien
Dienstwohnung
festgesebt wird.