Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

1908 95 
Die Zahlung dieser Beiträge ist in halbjährlich voranszuzahlenden Raten zu 
bewirken. 
Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch das Ministerium, Abteilung für 
Kirchen= und Schussachen. 
§ 4. 
Für die Verteilung des von einer Schulgemeinde zu leistenden Beitrags auf 
die einzelnen zu ihr gehörigen Gemeinden sind die Bestimmungen in § 4 des 
Volksschulgesetzes vom 22. März 1801 maßgebend. 
§ 5. 
Insoweit die Bedürfnisse der Pensionskasse für die Volksschullehrer durch die 
Beiträge der Schulgemeinden ungedeckt bleiben, werden die erforderlichen Zuschüsse 
aus den im Staatshaushaltsplan für Volksschulzwecke zur Verfügung gestellten 
Mitteln geleistet. 
86. 
Die Gesehe vom 16. Dezember 1887 (Ges. S. S. 84, 86) und vom õ. Jauuar 1908 
(Ges. S. S. 1, 2) werden hiermit aufgehoben. 
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Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. 
Es wird ihm rückwirkende Kraft vom 1. April 1907 ab beigelegt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rathsfeld, den 13. März 1908. 
Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
(L. S.) 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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