Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

1908 17 
Art. 3. 
Übergangsbestimmung. 
Das Ministerium, Abteilung für Kirchen= und Schulsachen, wird ermächtigt, 
bis Ostern 1912 auf Antrag der Eltern oder des Vormundes Kinder, welche nach 
dem Gesetze vom 19. Dezember 1881 (Ges. S. S. 75) zur Entlassung gekommen 
sein würden, die aber der jetzt gestellten Forderung eines achtjährigen Schulbesuchs 
nicht genügen, nach den Bestimmungen des aufgehobenen Gesetzes vom 19. De- 
zember 1881 ausnahmsweise aus der Schule zu entlassen, wenn die Kinder 
körperlich und geistig gut entwickelt sind und ein Schulzeugnis über gute Kennt- 
nisse und gute sittliche Führung beibringen. 
Für die Entlassung aus der Volksschule zu Ostern 1908 bleibt das Gesetz vom 
19. Dezember 1881 maßgebend. 
Art. 4. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1008 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rathsfeld, den 13. März 1908. 
l. 8) Güntber, Fürst zu Schwarzburg. 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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