1908 51
Gesetztammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
12. Stück vom Jahre 1908.
NXXV. Verordnung
vom 22. Juni 1908,
betreffend die Abänderung der Verordnung vom 31. März 1903 über
die Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 31. Mai 1902.
In Abänderung der Verordnung vom 31. März 1903 (Ges. S. S. 37) wird
in Ausführung des Gesetzes vom 13. März 1908, betreffend die Abänderung des
Einkommensteuergesebes vom 31. Mai 1902 (Ges. S. S. 25), folgendes bestimmt:
. Artikel 7 erhält folgenden Zusatz
„Zu den rechtsfähigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts gehören auswärtige Staaten, nicht hieländische kommmnale Verbände,
Gemeinden, Kirchen, Pfarreien, Schulen, Vereine, Stiftungen, Versicherungs-
anstalten, Berufsgenossenschaften usw.“
Zeile 1 vom 2. Absatz der Ziffer 2 des Artikels 16 (S. ö1) hat zu lanten:
„Die Schuldenzinsen unter § 11 1 Nr. 1 und die danernden Lasten unter
§5 11 I1 Nr. 2 dürfen nur“ usw.
. Die Absätze 5, 6 und 7 des Artikels 23 erhalten folgende Fassung:
„Dividenden, Ausbeuten, Uberschüsse, Gewinnanteile usw. sind bei
der Veranlagung in Höhe des für das lette abgeschlossene Geschäftsjahr
tatsächlich verteilten oder gutgeschriebenen Betrags in Ansatz zu bringen.
Aus Aktien usw., welche erst nach der für das letzte abgeschlossene
Geschäftsjahr erfolgten Dividendenverteilung vom Steuerpflichligen er-
Fürstl. Schworzb. Rudolst. Gesetzlammlung I.XIX. 1
Ausgegeben in Rudolstadt am 8. Juli 1908.
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