Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

1908 
worben sind oder auf welche für das betreffende Jahr ein stenerpflichtiger 
Ertrag nicht zur Auszahlung oder Gutschrift gelangt ist, darf ein Ein- 
kommen überhaupt nicht in Anrechnung gebracht werden. 
Bei Spekulationsgeschäften ist der im letzten abgeschlossenen Geschäfts- 
jahre tatsächlich erzielte Gewinn oder Verlust in Rechnung zu siellen.“ 
4. Im Artikel 17 Absatz 1 Ziffer 1 heißt es statt „31. Dezember“ künftig 
„31. März“, im Artikel 45 Ziffer 1 und 2 überall statt „Juli“ künftig 
„Oktober", 
daselbst Ziffer 3 und 4 überall statt „August“ künftig „November", 
im Artikel 46 Ziffer 1 
statt „10. September“ künftig „10. Dezember“ 
„20. September" „ „,20. Dezember" 
„1. Oktober“ „ „1. Jannar“ 
„ „15. Dezember"“ „ „1lb. April“, 
daselbst Ziffer 2 Absatz 2 
statt „die Mitte des Monats Jannar“ künftig „den 25. April"“, 
im Artikel 48 Absatz 1 und 4 
statt „1. September“ künftig „1. Dezember“, 
im Artikel 52 Absatz 6 
statt „Ende Februar“ künftig „Ende Mais. 
6. Ziffer 2 g des Artikels 42 lantet künftig: 
„Der Steuererklärung für rechtsfähige Vereine und Stiftungen, sowie 
für nicht hieländische rechtsfähige Körperschaften und Anstallen des öffent- 
lichen Rechts (§ 2 Nr. 44 und § 3 Absat 2)."“ 
6. Artikel 47 Absat 6 und 7 erhält folgende Fassung: 
„Die Bezirkskommissionen für die Landratsamtsbezirke Rudolstadt und 
Königsee werden derart geteilt, daß für jeden Amtsgerichtsbezirk eine 
Bezirkskommission gebildet wird. 
Die Zahl der Mitglieder der Bezirkskommissionen wird festgesetzt auf 
1 
7“ 
1 ernauntes und 7 gewählte für den Amtsgerichtsbezirk Rudolstadt 
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1 „ „ 5 „ „ „ 5„ Leutenberg. 
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