1908
worben sind oder auf welche für das betreffende Jahr ein stenerpflichtiger
Ertrag nicht zur Auszahlung oder Gutschrift gelangt ist, darf ein Ein-
kommen überhaupt nicht in Anrechnung gebracht werden.
Bei Spekulationsgeschäften ist der im letzten abgeschlossenen Geschäfts-
jahre tatsächlich erzielte Gewinn oder Verlust in Rechnung zu siellen.“
4. Im Artikel 17 Absatz 1 Ziffer 1 heißt es statt „31. Dezember“ künftig
„31. März“, im Artikel 45 Ziffer 1 und 2 überall statt „Juli“ künftig
„Oktober",
daselbst Ziffer 3 und 4 überall statt „August“ künftig „November",
im Artikel 46 Ziffer 1
statt „10. September“ künftig „10. Dezember“
„20. September" „ „,20. Dezember"
„1. Oktober“ „ „1. Jannar“
„ „15. Dezember"“ „ „1lb. April“,
daselbst Ziffer 2 Absatz 2
statt „die Mitte des Monats Jannar“ künftig „den 25. April"“,
im Artikel 48 Absatz 1 und 4
statt „1. September“ künftig „1. Dezember“,
im Artikel 52 Absatz 6
statt „Ende Februar“ künftig „Ende Mais.
6. Ziffer 2 g des Artikels 42 lantet künftig:
„Der Steuererklärung für rechtsfähige Vereine und Stiftungen, sowie
für nicht hieländische rechtsfähige Körperschaften und Anstallen des öffent-
lichen Rechts (§ 2 Nr. 44 und § 3 Absat 2)."“
6. Artikel 47 Absat 6 und 7 erhält folgende Fassung:
„Die Bezirkskommissionen für die Landratsamtsbezirke Rudolstadt und
Königsee werden derart geteilt, daß für jeden Amtsgerichtsbezirk eine
Bezirkskommission gebildet wird.
Die Zahl der Mitglieder der Bezirkskommissionen wird festgesetzt auf
1
7“
1 ernauntes und 7 gewählte für den Amtsgerichtsbezirk Rudolstadt
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1 „ „ 5 „ „ „ 5„ Leutenberg.
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