Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

- 1908 
Abänderung 
der 
Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904. 
Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird, wie folgt, abgeändert: 
I) In § 2 unter III ist im 2. Saß hinter „Seetelegramme“ ein- 
zuschalten: 
oder um Funkentelegramme. 
2) In § 6 unter h sind im 2. Saß die Wörter „entweder als 
Handelsmarken“ bis „(. §§ 2, III und 15,1)“ zu ersetzen durch: 
in den Seetelegrammen, in den Funkentelegrammen oder als Handels- 
marken angewandt werden (s. 88 2, III, 15,1I und 15a, I1). 
3) Hinter § 15 werden folgende Bestimmungen eingeschaltet: 
§ 15 u. Funkentelegramme. 
I. Funkentelegramme sind Telegramme, die mittels Funkentelegraphen zwischen 
Küstenstationen und Stationen auf Schissen in See (Vordstationen) oder zwischen 
Schiffen in See gewechselt werden. 
Die inländischen und ausländischen Küstenstalionen und Bordstationen sind in 
dem amtlichen Verzeichnis der Funkentelegraphenstationen aufgeführt. 
II. Für die Abfassung des Textes der Funkentelegramme gelten die in § 2 
unter II bis V enthaltenen Vorschriften. 
III. Die Adresse der Funkentelegramme an Schiffe in See muß möglichst 
vollständig sein; sie hat zu enthalten: 
a) den Namen des Empfängers mit etwaigen ergänzenden Zusätzen; 
b) den Namen des Schiffes, wie er in dem amtlichen Verzeichnis aufgeführt 
ist, unter Hinzufügung der Nationalität und, im Falle von Namens- 
gleichheit, des Unterscheidungszeichens nach dem internationalen Signalbuch; 
c) den Namen der Küstenstation, wie er in dem Verzeichnis aufgeführt ist. 
IV. Hat sich das Schiff, für welches ein Funkentelegramm bestimmt ist, inner- 
halb der vom Absender bestimmten Frist oder beim Fehlen einer solchen Bestimmung
	        
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