1908 61
Vorschriften
über
die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienst.
Erster Teil.
Die ersle juristische prüfung.
* .
Das Gesuch um Zulassung zur ersten juristischen Prüfung ist an den Prä-
sidenten des gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena zu richten.
Dem Gesuch sind beizufügen:
. Das Reifezeugnis
a) eines deutschen humanistischen Gymnasinms oder
b) eines deutschen Realgymnasiums oder einer deutschen Oberrealschule;
das Zeugnis über die Militärverhältnisse;
die Universitäts-Abgangszeuguisse sowie die Zeugnisse über den Besuch von
seminaristischen und sonstigen Ubungsvorlesungen;
ein in deutscher Sprache abgefaßter Lebenslauf, in welchem insbesondere
der Gang der Universitätsstudien darzulegen ist und die Rechtsgebiete zu
bezeichuen sind, denen etwa der Prüfling vorzugsweise Fleiß und Interesse
zugewandt hat, auch anzugeben ist, ob, während welcher Zeit, und wo der
Prüfling seiner aktiven Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Marine
genügt hat.
Wer seine Schulbildung auf einem Realgymnasium oder einer Oberrealschule
erhalten hat (Abs. 2 Nr. 10), kann außerdem zum Nachweise, daß er sich die für
ein gründliches Verständnis der Quellen des römischen Rechts erforderlichen sprach-
lichen und sachlichen Vorkenntnisse angeeignet habe, dem Gesuche beifügen:
6. die Zeugnisse über den Besuch der Kurse zur sprachlichen Einführung in
die Quellen des römischen Rechtes und des Anfängerkursus im Griechischen.
Gesuch und Lebenslauf sind von dem Prüfling eigenhändig zu schreiben.
Die näheren Bestimmungen in betreff der über den Besuch von Ubungs-
vorlesungen vorzulegenden Zeugnisse werden von dem Oberlandesgerichtspräsidenten
bekannt gemacht.
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