Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

1908 8 
Gesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
2. 2 Stück vom Jahre 1908. 
II. Ministerial-Verordnung 
vom 20. Dezember 1907, 
betreffend die Einfuhr von Rindern und Schafen aus Osterreich-Ungarn 
in den städtischen Schlachthof in Rudolstadt zum Zwecke alsbaldiger 
Abschlachtung. 
Auf Grund des §& 6 Abs. 2 der Verordnung vom 1. November 1007 zur 
Ausführung des Viehseuchen-Ubereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und 
Österreich-Ungarn vom 25. Jannar 1905 (Ges. S. S. 175) und des § 3 des 
Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die Strafandrohung der Polizeibehörden 
und den Erlaß polizeilicher Verordnungen (Ges. S. S. 238) verordnen wir wegen 
der Einfuhr von Nindern und Schafen in den städtischen Schlachthof in Rudolstadt 
zum Zwecke alsbaldiger Abschlachtung gemäß Ziffer 9 des Schlußprotokolls zum 
obigen Ubereinkommen was folgt: 
81. 
Tiere der vorbezeichneten Art dürfen aus den Eisenbahnwagen nicht entladen 
werden, bevor die bahnamtlichen Verschlüsse der Wagen von der Ortspolizeibehörde 
auf ihre ordnungsmäßige Beschaffenheit geprüft worden sind. Die Verschlüsse dürfen 
nur im Beisein eines Polizeibeamten entfernt werden. 
Zur Uberführung der Tiere vom Bahnhof nach dem Schlachthof ist ein voll- 
ständig geschlossener Wagen (Kastenwagen) zu benußen, in den die Tiere tunlichst 
mmittelbar aus dem Eisenbahmvagen überzuführen sind. 
Das Treiben der Tiere auf öffentlichen Wegen und Plätzen ist unbedingt 
untersagt. 
Fürstl. Schwarzb.-Riudolst. Gesesommlung l.XIX. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 8. Jonuar es.
	        
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