1908 67
gerichtspräsidenten zu richtenden Antrag zu einer einmaligen Wiederholung der
Prüfung zuzulassen, sofern er nachweist, daß er ein Halbjahr dem fortgesetzten
Rechtsstudium an einer Universität gewidmet hat. Die Kommission ist ermächtigt,
dem Prüfling die Fächer zu bezeichnen, deren wiederholtes Studium von ihm vor
der nochmaligen Zulassung verlangt wird.
Die Kommission kann durch einstimmigen Beschluß das weitere Rechts-
studium an einer Universität oder die rechtswissenschaftliche Arbeit oder die drei
unter Aufsicht zu sertigenden Arbeilen oder die mündliche Prüfung erlassen. Sie
kann mehrere dieser Vergünsligungen zugleich bewilligen.
* 19.
Die von jedem Prüfling für die erste juristische Prüfung zu erhebende Gebühr
beträgt fünfundsiebzig Mark.
Die Gebühr ist alsbald nach der Zulassung zur Prüfung zu entrichten.
Veschräukt sich die Prüsung auf die mündliche Prüfung und einen Teil der
schriftlichen Prüfung (die rechtowissenschaftliche Arbeit oder die drei unter Aussicht
zu fertigenden Arbeiten), so ist eine Gebühr von sechzig Mark zu entrichten. Be-
schränkt sich die Prüfung auf den schrifllichen oder auf den mündlichen Teil der
Prüfung, so beträgt die Gebühr fünfzig Mark. Beschränkt sich die Prüfung auf
einen Teil der schriftlichen Prüfung, so wird eine Gebühr von dreißig Mark erhoben.
Tritt der Prüfling von der Prüfung zurück, so sinden auf die Erhebung
der Gebühr die Vorschriften des Abs. 3 entsprechende Anwendung.
8 20.
Über die Aufnahme des Prüflings als Referendar in den Vorbrreitungsdieust
des einzelnen Staates beschließt die Landesinstizverwaltung des leßteren.
Der für den Vorbereitungsdienst angenommene Referendar wird eidlich verpflichtet.
Mit dem Tage der eidlichen Verpflichtung beginnt der Vorbereitungsdienst.
Zweiter Teil.
Der vorbereliungehtenl.
Der Neferendar muß, bevor er * #e Prüfung zugelassen werden kann,
eine Vorbereitungszeit von mindestens drei und ein halb Jahren im praktischen
Justizdienst. zurückgelegt haben. 1