Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

ro 1908 
ist auf die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes in Anrechnung zu 
bringen, soweit dieselbe während eines Jahres den Zeitraum von acht Wochen 
nicht übersteigt. 
Dasselbe gilt, wenn der Referendar infolge von Beurlaubung oder aus anderen 
Gründen dem Vorbereitungsdienste während eines Jahres auf die Dauer von nicht 
mehr als vier Wochen entzogen war. 
Durch das Zusammentreffen der Fälle des Absatz 1 und 2 wird ein An- 
spruch auf Anrechnung von mehr als acht Wochen nicht begründet. 
8 30. 
Wenn die Prüfung des Gesuchs und der vorliegenden Zeugnisse (6 25) 
ergibt, daß der Referendar den Vorbereitungsdienst vorschriftsmähig abgeleistet hat 
und daß er zur Ablegung der zweiten Prüfung für vorbereitet zu erachten ist, 
erfolgt seitens der Landesjustizuerwaltung die Zulassung zur zweiten Prüfung 
durch Erteilung des Auftrags zu ihrer Vornahme an die Kommission des Ober- 
landesgerichts für die zweite jurislische Prüfung. Dem Austrag wird das Ge- 
schäftsverzeichnis (5 27) beigefügt werden. 
5§s 31. 
Bei dem Oberlandesgericht wird eine aus fünf Mitgliedern bestehende Prüsungs- 
komission gebildet. Der Präsident des Oberlandesgerichts ernennt die Mitglieder 
und aus denselben den Vorsitzenden. Bei Verhinderung des Vorsitzenden ernennt 
der Präsident des Oberlandesgerichte für jeden einzelnen Fall einen Stellvertreter, 
auf welchen die volle Tätigkeit des Vorsitenden übergeht. 
Der Oberlandesgerichtspräsident kann in der Zusammensehung der Kommission 
Kuderungen vornehmen, falls er dies aus besonderen, in seiner Verfügung anzu- 
gebenden Gründen für erforderlich erachtet. 
Die einzelnen Prüfungen erfolgen durch den Vorsitzenden und zwei von diesem 
bestimmte Mitglieder der Kommission. 
§5 32. 
Die zweite Prüfung ist eine schriftliche und mündliche und soll einen wesent- 
lich praktischen Charakter haben. 
Durch sie ist sestzustellen, ob der Reserendar sich eine gründliche Kenntnis des 
Reichsrechts und des Landesrechts erworben hat, und ob er für befähigl zu erachten
	        
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