Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

1908 75 
Im Falle des & 40 Satz 2 ist die Prüfung alsbald für nicht bestanden 
zu erklären. 
48. 
Für die zweite Prüfung wird eine Gebühr von fünfundsiebzig Mark erhoben. 
Die Gebühr ist alsbald nach der Zulassung zur Prüfung zu entrichten. 
Beschräukt sich die Prüfung auf die mündliche Prüfung oder auf die schrift- 
liche Prüfung oder einen Teil der schriftlichen Prüfung, so beträgt die Gebühr 
fünfzig Mark. 
Tritt der Referendar von der Prüfung zurück, so findet auf die Erhebung 
der Gebühr die Vorschrift des Absaß 3 Anwendung.
	        
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