Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

1908 77 
Gesetzslammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
14. Stück vom dahrt 1008. 
NXVI. I. Polizeiverordnung 
vom 7. August 1908 
zur Erweiterung der Polizeiverordnung vom 22. Angust 1905, 
betreffend die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von 
Azetylen sowie die Lagerung von Karbid. 
Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die Straf- 
androhung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen (Ges. S. 
S. 238) wird zur Erweiterung der Polizeiverordnung vom 22. August 1905, 
betreffend die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Ajzetylen sowie die 
Lagerung von Karbid (Ges. S. S. 29) hiermit folgendes verordnet: 
81. 
Die Besitzer von Anlagen zur Herstellung von Azetylen, mit Ansnahme der 
im § 21 der Polizeiverordnung vom 22. August 1006 genannten, sind verpflichtet, 
eine erstmalige amtliche Prüfung (Abnahme) des Betriebs durch Sachverständige 
zu gestatten, die hierzu nötigen Arbeitskräfte und Vorrichtungen bereit zu stellen 
und die Kosten der Prüfung zu tragen. Das Gleiche gilt von einer wesentlichen 
Veränderung der Apparate und ihrer Behandlung. 
Die Landratsämter haben zu diesem Zwecke die Anzeige von der Inbetrieb- 
setzung der Apparate mit den nach der Polizeiverordnung vom 22. August 1905 
einzureichenden Unterlagen, ferner einer Schniktzeichuung des Gebäudes, in dem der 
Apparat untergebracht ist, sowie einem Lageplan desselben dem für die Prüfung. 
der Anlage zuständigen Sachverständigen (§ 6) zur Benuhung bei der Abnahme 
nzusenden. 
Farht. Schworzb.-Nudolsl. rih I.NIX. 
Ausgegeben in Mudolstadt am 10. September Ians.
	        
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