Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

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Werden bei der Prüfung erhebliche Mängel sestgestellt, so hat der Sach- 
verständige dies dem Landratsamt anzuzeigen, welches die Abstellung der Mängel 
veranlaßt und ist nach Anorduung dieser Behörde die Prüfung auf Kosten des 
Besitzers dieser Anlage zu wiederholen. 
8 2. 
An jedem neuen Apparat ist ein Schild anzubringen, welches den Namen 
und Wohnort des Erbauers, die Maximalzahl der Normalslammen à 10 Liter, 
sowie den nupbaren Inhalt der Gasbehälter angibt. 
5 3. 
Die Abnahme der Anlage kann gelegentlich der Kesselrevisionen erfolgen. Sie 
muß jedoch innerhalb sechs Wochen nach Eingang der in Orduung befundenen 
Unterlagen vorgenommen werden. 
84. 
Bei Apparaten, deren Typen vom deutschen Azelylenverein geprüft sind, oder 
die von Firmen geliefert werden, deuen seiteus des Herru Preußischen Handels- 
ministers das Recht zur Systemprüfung zuerkannt worden ist, kann von einer 
Prüfung abgesehen werden. 
5. 
Der Sachverständige hat nach der endgültigen Abnahme des Betriebes dem 
Besitzer eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Anlage den eingereichten 
Zeichnungen und der Beschreibung, sowie den Bestimmungen der Polizeiverordnung 
vom 22. August 1905 entspricht und eine Abschrift davon dem Landratsamte zu 
übersenden. 
Handelt es sich um eine der Gewerbeaussicht unterstehende Anlage, so hat das 
Landratsamt sämtliche Zeichnungen und Papiere dem zuständigen Fabrikanssichts- 
beamten zur Kenntnisnahme vorzulegen. 
5 6. 
Als Sachverständige im Sinne dieser Polizeiverordnung gelten die Ingenieure 
des Sächsisch-Thüringischen Dampfkessel-Revisions-Vereins zu Halle a. S. 
Das Ministerium ernennt auf Vorschlag des Vereins diejenigen Ingenieure, 
die die Abnahme der Azetylenanlagen vornehmen sollen. Die Namen der ernannten 
Sachverständigen werden in den amtlichen Nachrichtsblättern veröffentlicht.
	        
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