Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

1908 81 
Änderung 
der 
Vostordnung vom 20. März 1900. 
Die Poskordnung vom 20. März 1900 wird in folgenden Punkten geändert 
und ergänzt: 
1. Im § 3 „Außenseite“ ist als zweiter Saß des Abs. II (Anderung 
vom 10. September 1907) einzuschalten: 
Ebenso können bei den gegen die Drucksachentaxe zu befördernden offenen 
Karten * 8) auf dem linken Teile der Vorderseite gedruckle oder durch ein sonstiges 
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hanisch gungsverfahren hergestellte Angaben jeder Art angebracht werden. 
2. Hinter 8 18 wird folgender neuer Paragraph eingeschaltet: 
5 18 a. Postprotest. 
1. Die Postverwaltung kann beauftragt werden, Wechsel zur Zahlung vorzu- 
legen und, wenn die Zahlung unterbleibt, Protest mangels Zahlung nach den Vor- 
schriften der Wechselordnung zu erheben. Ausgeschlossen von der Protesterhebung 
durch die Post sind 
a) Wechsel über mehr als 800 ¼, 
b) Wechsel in fremder Sprache, 
o) Wechsel, die auf eine ausländische Münzsorte lanten, sofern der Aus- 
steller durch den Gebrauch des Wortes „effektiv" oder eines ähnlichen 
Zusabes die Zahlung in der im Wechsel benannten Münzsorte aus- 
drücklich bestimmt hat, 
) Wechsel mit Notadresse oder Ehrenakzept, 
) Wechsel, die unter Vorlegung mehrerer Exemplare desselben Wechsels 
oder unter Vorlegung des Originals und einer Kopie zu proteslieren sind. 
II. Für diese Aufträge sind besondere von der Postverwaltung hergestellte 
Formulare zu benuten, die von den Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je 
10 Stück verkauft werden. Der guittierte Wechsel ist dem Postanftrage beizu- 
sügen. Die Beifügung mehrerer Wechsel oder anderer Aulagen ist nicht zulässig- 
Die Ausfüllung der Formulare zu Postprotestaufträgen kann der Auftraggeber 
anz oder teilweise durch Druck, mit der Schreibmaschine usw. bewirken lassen.
	        
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