1908 81
Änderung
der
Vostordnung vom 20. März 1900.
Die Poskordnung vom 20. März 1900 wird in folgenden Punkten geändert
und ergänzt:
1. Im § 3 „Außenseite“ ist als zweiter Saß des Abs. II (Anderung
vom 10. September 1907) einzuschalten:
Ebenso können bei den gegen die Drucksachentaxe zu befördernden offenen
Karten * 8) auf dem linken Teile der Vorderseite gedruckle oder durch ein sonstiges
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hanisch gungsverfahren hergestellte Angaben jeder Art angebracht werden.
2. Hinter 8 18 wird folgender neuer Paragraph eingeschaltet:
5 18 a. Postprotest.
1. Die Postverwaltung kann beauftragt werden, Wechsel zur Zahlung vorzu-
legen und, wenn die Zahlung unterbleibt, Protest mangels Zahlung nach den Vor-
schriften der Wechselordnung zu erheben. Ausgeschlossen von der Protesterhebung
durch die Post sind
a) Wechsel über mehr als 800 ¼,
b) Wechsel in fremder Sprache,
o) Wechsel, die auf eine ausländische Münzsorte lanten, sofern der Aus-
steller durch den Gebrauch des Wortes „effektiv" oder eines ähnlichen
Zusabes die Zahlung in der im Wechsel benannten Münzsorte aus-
drücklich bestimmt hat,
) Wechsel mit Notadresse oder Ehrenakzept,
) Wechsel, die unter Vorlegung mehrerer Exemplare desselben Wechsels
oder unter Vorlegung des Originals und einer Kopie zu proteslieren sind.
II. Für diese Aufträge sind besondere von der Postverwaltung hergestellte
Formulare zu benuten, die von den Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je
10 Stück verkauft werden. Der guittierte Wechsel ist dem Postanftrage beizu-
sügen. Die Beifügung mehrerer Wechsel oder anderer Aulagen ist nicht zulässig-
Die Ausfüllung der Formulare zu Postprotestaufträgen kann der Auftraggeber
anz oder teilweise durch Druck, mit der Schreibmaschine usw. bewirken lassen.