Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

82 1908 
III. Der Auftraggeber hal in dem Auftragsformular auzugeben: 
die Wechselsumme in Reichswährung unter Wiederholung der Marksumme 
in Buchstaben; 
den Tag, an welchem nach dem Inhalte des Wechsels die Zahlung er- 
folgen, bei Wechseln, die auf Sicht lauten, den Tag, an dem der 
Wechsel vorgezeigt werden sollz; 
den Namen und Wohnort der Person, die Zahlung leisten soll; 
den Namen und Wohnort des Auftraggebers. 
Stimmen die Angaben im Postauftrag über die Wechselsumme und den 
Zahlungstag mit den Angaben des Wechsels nicht überein, so sind die Angaben 
des Wechsels maßgebend. 
Wenn auf dem Wechsel eine Teilzahlung vermerkt worden ist, so ist in das 
Auftragsformular nur der noch nicht bezahlte Teil der Wechselsumme einzutragen. 
Ist ein auf Sicht lautender Wechsel bereits vor Erteilung des Postauftrags 
zur Zahlung vorgezeigt worden, so ist dies vom Austraggeber auf der Rückseite 
bes Auftragsformulars durch den Vermerk „der Wechsel ist vorgezeigt worden am 
(Tag der Vorzeigung)“ anzugeben. 
Zu weiteren Angaben, insbesondere auch zu schriftlichen Mitteilungen, darf 
das Ausftragsformular, das in den Händen der Post verbleibt, nicht benußzt werden. 
IV. Der Auftraggeber hat den Postauftrag unter verschlossenem Umschlage 
stets an die Postanstalt zu senden, zu deren Bezirke der im Wechsel angegebene 
Zahlungsort gehört, auch wenn die Person, die Zahlung leisten soll, nicht in dem 
im Wechsel angegebenen Zahlungsorte wohnt, z. B. nach Ausstellung des Wechsels 
verzogen ist. Der Brief ist mit der Adresse „Postauftrag nach 
(Name der Postanstalt)“ zu versehen und nicht früher als sieben Tage vor dem 
Zahlungstage des Wechsels einzuliefern. 
Über den Brief wird ein Einlieferungsschein erteilt. 
Mehrere Postaufträge dürfen zu einer Sendung nicht vereinigt werden. 
V. Die Einziehung der Wechselsumme erfolgt gegen Vorzeigung des Post- 
auftrags und gegen Aushändigung des Wechsels. Für die Vorzeigung sind die 
Vorschriften des § 39, I bis V maßgebend. Wird die Wechselsumme gezahlt, so 
wird der Postauftrag wie ein solcher zur Geldeinziehung behandelt. 
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen oder bleibt der Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.