82 1908
III. Der Auftraggeber hal in dem Auftragsformular auzugeben:
die Wechselsumme in Reichswährung unter Wiederholung der Marksumme
in Buchstaben;
den Tag, an welchem nach dem Inhalte des Wechsels die Zahlung er-
folgen, bei Wechseln, die auf Sicht lauten, den Tag, an dem der
Wechsel vorgezeigt werden sollz;
den Namen und Wohnort der Person, die Zahlung leisten soll;
den Namen und Wohnort des Auftraggebers.
Stimmen die Angaben im Postauftrag über die Wechselsumme und den
Zahlungstag mit den Angaben des Wechsels nicht überein, so sind die Angaben
des Wechsels maßgebend.
Wenn auf dem Wechsel eine Teilzahlung vermerkt worden ist, so ist in das
Auftragsformular nur der noch nicht bezahlte Teil der Wechselsumme einzutragen.
Ist ein auf Sicht lautender Wechsel bereits vor Erteilung des Postauftrags
zur Zahlung vorgezeigt worden, so ist dies vom Austraggeber auf der Rückseite
bes Auftragsformulars durch den Vermerk „der Wechsel ist vorgezeigt worden am
(Tag der Vorzeigung)“ anzugeben.
Zu weiteren Angaben, insbesondere auch zu schriftlichen Mitteilungen, darf
das Ausftragsformular, das in den Händen der Post verbleibt, nicht benußzt werden.
IV. Der Auftraggeber hat den Postauftrag unter verschlossenem Umschlage
stets an die Postanstalt zu senden, zu deren Bezirke der im Wechsel angegebene
Zahlungsort gehört, auch wenn die Person, die Zahlung leisten soll, nicht in dem
im Wechsel angegebenen Zahlungsorte wohnt, z. B. nach Ausstellung des Wechsels
verzogen ist. Der Brief ist mit der Adresse „Postauftrag nach
(Name der Postanstalt)“ zu versehen und nicht früher als sieben Tage vor dem
Zahlungstage des Wechsels einzuliefern.
Über den Brief wird ein Einlieferungsschein erteilt.
Mehrere Postaufträge dürfen zu einer Sendung nicht vereinigt werden.
V. Die Einziehung der Wechselsumme erfolgt gegen Vorzeigung des Post-
auftrags und gegen Aushändigung des Wechsels. Für die Vorzeigung sind die
Vorschriften des § 39, I bis V maßgebend. Wird die Wechselsumme gezahlt, so
wird der Postauftrag wie ein solcher zur Geldeinziehung behandelt.
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen oder bleibt der Ver-