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such, den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei der Posl-
anstalt bis zum Schlusse der Schalterdienststunden des ersten Werktags nach dem
Zahlungstage des Wechsels zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung
auch bis zu diesem Zeitpunkte nicht, so wird der Wechsel mit dem Postauftrag
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung
vorgezeigt. Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser erfolglos, so
wird gegen die im Postauftrage bezeichnete Person Protest nach den Vorschriften
der Wechselordnung erhoben.
Die Aufnahme des Protesles geschieht bereits nach der ersten Vorzeigung, wenn
bei dieser Vorzeigung die Zahlung ausdrücklich verweigert wird. Als Zahlungs-
verweigerung gilt nur die Erklärung der Person, die Zahlung leisten soll, oder
ihres Bevollmächtigten. Ebenso wird der Protest schon nach der ersten Vorzeigung
oder nach dem ersten Versuche der Vorzeigung erhoben, wenn die Protestfrist mit
dem Tage der Vorzeigung abläuft oder wenn die Person, die Zahlung leisten soll,
am Zahlungsorte des Wechsels weder ein Geschäftslokal noch eine Wohnung hat,
oder wenn die Postanstalt die Erhebung des Protestes nach der ersten Vorzeigung
aus einem anderen Grunde für erforderlich erachtet.
VI. Der protestierte Wechsel wird mit der Protesturkunde unter „Einschreiben“
an den Auftraggeber unter Einziehung der Gebühren (siehe unter X) und der elwa
entstandenen Stempelkosten zurückgesandt.
Zahlt eine vom Aussteller des Wechsels nicht bezeichuete Person innerhalb
der Protestfrist als Ehrenzahler die Wechselsumme sowie die Protestkosten an den
Postprotestbeamten, so ist der Wechsel mit der Protesturkunde an den Ehrenzahler
auszuhändigen. Die gezahlte Wechselsumme wird dem Auftraggeber durch Post-
anweisung übermittelt.
VII. Solange der Postauftrag noch nicht eingelöst oder solange noch nicht
Protest erhoben worden ist, kann der Auftraggeber unter Vorlegung eines Doppels
des ausgefüllten Postanftragsformulars und unter den sonstigen Bedingungen des
§ 33 den Postauftrag zurückziehen.
VIII. Die Postverwaltung hastet für die orduungsmäßige Ausführung eines
den Vorschriften der Abs. 1 bis 1II entsprechenden Postauftrags gemäß § 4 des
Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes vom 30. Mai 1908
(Reichs-Gesebbl. S. 321). Diese Haflung beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem