1908
5 6.
Die mit Auslandstieren in Berührung kommenden Transportwagen, Rampen,
Triebwege, Stallungen, Stallgeräte usw. sollen zur Beförderung, Wartung und
Pflege von inländischem Vieh tunlichst nicht wieder verwendet werden. Jedenfalls
sind sie vor einer solchen Verwendung sowie überhaupt unmittelbar nach jeder
Benutzung zum Trausport ausländischer Tiere bezw. unmittelbar nach deren Ab-
schlachtung einer gründlichen Reinigung und Desinfektion zu unterziehen.
87.
Der Bezirkolierarzt hat durch Revisionen die Durchführung der vorstehenden
Bestimmungen zu überwachen und Zuwiderhandlungen beim Fürstlichen Landrats-
amte anzuzeigen.
8 B.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, soweit nicht
eine Bestrafung auf Grund des § 328 des Reichsstrafgesebbuchs einzutreten hat,
mit Geldstrafe bis zu 150 7 oder mit Haft bestraft.
Rudolstadt, den 20. Dezember 1907.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Abteilung des Innern.
Dr. Körbiß#.
X III. Polizei-Verordnung
vom 30. Dezember 1907,
betreffend den Radfahrverkehr.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird auf Grund
des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die Strafandrohung der
Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen (Ges. S. S. 238) hier-
durch verordnet, was folgt: