Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

86 1908 
Landpostfahrt festgesebt. Eine Gebühr für die Beförderung des Reisegepäcks wird 
nicht erhoben. 
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Oktober 1908 in Kraft. 
Berlin Wö6, den 13. Angust 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke. 
½ XXX. Verorbdnung 
vom 28. Angust 1908 
zur Ausführung des Reichsgeseyzes vom 26. Juli 1897 und vom 
30. Mai 1908, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird hiermit zur 
Ausführung des Meichsgesetes vom 26. Juli 1897 (N. G. Bl. S. 363) und vom 
30. Mai 1908 (R. G. Bl. S. 356), betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, 
auf Grund des § 155 der letzteren folgendes bestimmt: 
Art. 1. 
Im Sinne der Reichsgesebe gelten 
1. als Landes-Zentralbehörde das Ministerium, 
2. als höhere Verwaltungsbehörde in 5§S 98 Abs. 3, 1031, 10s#r, 126 a 
letzter Absatz, 129 Abs. 3 und 4, 131b Abs. 2, 133 Abs. 4 und 5 das 
Ministerium, Abteilung des Junern, im übrigen das Landratsamt, 
3. als untere Verwaltungsbehörde in 88 10zn, 126 a Abs. 3, 128, 129 
Abs. 4, 129 a Abs. 3 und Art. 11I Ziffer I das Landratsamt, im übrigen 
die Gemeindebehörde. Unter der Bezeichnung „Gemeindebehörde“ ist der 
Gemeindevorstand bez. der Vertreter des Gutsbezirks zu verstehen.
	        
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