Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

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4. als Polizeibehörde in § 9Ib Abs. 5 das Landratsamt. Im UÜUbrigen ist 
unter „Polizeibehörde“ sowohl der Gemeindevorstand als das Landratsamt 
zu verstehen. 
Art. 2. 
Die Verordnungen vom 25. März 1898 (Ges. S. S. 23) und vom 2. Dezember 
1901 (Ges. S. S. 1483) werden aufgehoben. 
Rudolstadt, den 28. Angust 1908. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke. 
TXXXI. Verordnung 
vom 28. August 1908, 
betreffend den Vorbereitungsdienst und die Prüfung der Gerichtsschreiber 
und Gerichtsschreibergehülfen. 
Auf Grund des § 35 des Gesetpes vom 1. März 1879, die Ausführung des 
Gerichtsverfassungsgesebes betreffend, (Ges. S. S. 27), wird mit Höchster Genehmigung 
folgendes verordnet: 
Der § 1 der Verordnung vom 25. Juni 1880, den Vorbereitungsdienst und 
die Prüfung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreibergehülfen betreffend, (Ges. S. 
S. 46), erhält folgenden Zusah: 
Ausnahmsweise können Personen, welche noch nicht das achtzehnte, wohl 
aber das sechzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, zum Vorbereitungsdienst 
zugelassen werden, wenn sie den Erfordernissen der vorstchenden Nr. 2 genügen. 
Rudolstadt, den 28. August 1908. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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