vo 1908
Ferner hat das Landratsamt von jedem ersten Ausbruch der Pferde-Influenza
in einer Ortschaft, sowie von dem Erlöschen der Seuche (§ 8) allen dem Senchen-
orte benachbarten Bezirks-, (Kreis-) Verwaltungsbehörden, sowie dem General-
kommando desjenigen Armeekorps, in dessen Bezirk der Seuchenort liegt, sofort
schriftliche Mitteilung zu machen. Ist der Seuchenort ein Truppenstandort, so ist
auch der Garnisonälteste zu benachrichtigen.
Das Seuchengehöft ist am Haupteingangstore oder au einer sonstigen ge-
eigneten Stelle in augenfälliger und haltbarer Weise mit der Juschrift „Pferde-
Jnfluenza“ zu versehen. An allen Eingängen des Seuchenortes sind Tafeln mit
gleicher Inschrift aufzustellen. In größeren Ortschaften kann die Aufstellung der
Tafeln mit Genehmigung des Landratsamts auf einzelne Straßen oder Teile des
Ortes beschränkt werden.
82.
Ist der Ausbruch der Influenza unter dem Pferdebestaude eines Gehöfts durch
das Gutachten des beamteten Tierarztes festgestellt, so bedarf es bis zum Erlöschen
der Seuche (§ 8) einer sachverständigen Feststellung weiterer Krankheitsfälle unter
den Pferden des verseuchten Gehöfts nicht mehr.
83.
Ist in einem Pferdebestande die Influenza oder der Verdacht derselben von
dem beamteten Tierarzte festgestellt worden, so kann letzterer, vorbehaltlich der
Genehmigung des Landratsamts, die sofortige Absonderung der seuchekranken und
seucheverdächtigen Pferde von den gesunden Pferden anordnen, sofern diese ohne
besondere Schwierigkeiten ausführbar ist.
Die Trennung ist derart zu bewirken, daß auch jede mittelbare Berührung
vermieden wird.
Die vom beamteten Tierarzte getroffenen Anordunnngen sind dem Besiter der
Tiere oder dessen Vertreter zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu er-
öffnen, auch ist davon der Ortspolizeibehörde sofort Anzeige zu machen.
*l 4.
Die seuchekranken und die der Seuche verdächtigen Pferde unterliegen der
Gehöftsperre.