1908 91
Die Entsernung der der Gehöftsperre unterworsenen Pferde aus dem Seuchen-
gehöste darf ohne ausdrückliche Erlaubnis des Landratsamts nicht stattsinden. Diese
Erlanbnis darf nur mit der Bedingung erteilt werden, daß bei der Ausführung
der Pferde jede mittelbare oder unmittelbare Berührung mit anderen gesunden
Pferden vermieden wird. Im Falle der mit landratsamtlicher Genehmigung erfolgten
Überführung in ein anderes Gehöft ist dort die Gehöftsperre fortzusetzen.
Wird die Erlaubnis zur Uberführung der Pferde in einen anderen Verwaltungs-
bezirk erteilt, so muß die zuständige Polizeibehörde dieses Bezirks durch das Land=
ratsamt von der Sachlage in Kenntnis gesetzt werden.
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5.
Fuhrwerke, die mit Pferden aus einem verseuchten Gehöfte bespannt sind,
haben eine Tasel mit der Juschrift: „Pferde-Jufluenza“ zu führen. Diese Tafel
ist bei den zur Führung einer Namenstafel verpflichteten Fuhrwerken [Verordnung
vom 24. Oklober 1872 (Ges. S. S. 144) und Ministerial-Verordnung vom 25. Juni
1880 (Ges. S. S. 28)] neben dieser, bei den übrigen Fuhrwerken an dem Geschirr
an sichtbarer Stelle anzubringen. Ansnahmen kann das Landratsamt gestatten.
6#6.
Pferde, welche aus einem verseuchten Gehöfte stammen, dürfen in fremde Ge-
höste nicht eingestellt werden. Fremde Futterkrippen, Tränkeimer oder Gerätschaften
dürfen für solche Pferde nicht benutzt werden.
87.
Das Seuchengehöft ist für fremde Pferde gesperrt. Die Sperre kann mit
Genehmigung des Landratsamts auf einzelne Teile des Gehöfts beschränkt werden,
sofern dies nach dem Gutachten des beamteten Dierarztes ohne Gefahr der Seuchen-
verschleppung durchführbar ist.
86.
Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln sind auf-
zuheben, wenn nach Abheilung des letzten Krankheitsfalles eine Frist von 5 Wochen
vergaugen, nach derselben die Unverdächtigkeit der Pferde durch den beamteten Tier-
arzt sestgestellt und die vorschriftsmäßige Desinfektion (8 9) erfolgt ist. Nach Auf-
hebung der Schumaßregeln ist das Erlöschen der Senche in gleicher Weise wie
der Ausbruch derselben (§ 1) zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.