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§5 9.
Zur Desinfektion der Stallungen und sonstigen Räumlichkeiten, in denen
seuchekranke Pferde gestanden haben, ist zunächst nach Maßgabe der §8 4 bis § der
Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Haus-
tiere (Anlage A der Bundesrats-Instruktion vom 27. Juni 1895) eine gründliche
Reinigung und Lüftung vorzunehmen: darauf hat nach § 9 dieser Anweisung eine
Übertünchung der Stalldecken, Wände und Gerätschaften, sowie eine Abschlämmung
des Fußbodens mit aus frisch gelöschtem Kalk hergestellter Kalkmilch zu erfolgen.
Eisenteile sind mit Teer, Lack oder Olfarben zu bestreichen. Das hleiche Verfahren
ist bei Holz= und Steinteilen an Stelle der Übertünchung mit Kalkmilch anwendbar.
Die Abfuhr des Düngers ist womöglich mit durchgesenchten Pferden oder
mit Rindergespannen und in der Weise zu bewirken, daß eine Berührung mit
anderen Pferden nicht stattfindet. An Stelle der Düngerabfuhr kann unter Um-
ständen die Ansammlung und längere Lagerung des Düngers (mindestens 4 wöchentliche
Packung) an abgelegenen Orten vom Landratsamt nach Gehör des beamteten Tier-
arztes gestattet werden.
Die Deinfektion ist von dem beamteten Tierarzt anzuordnen, ihre Ausführung
von der Ortspolizeibehörde zu überwachen.
10.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen unterliegen, insofern
nicht nach den bestehenden Gesetzen, insbesondere nach § 328 des Strafgesebbuches,
eine höhere Strafe verwirkt ist, der Strafvorschrift des § 66 Ziffer 4 des Reichs-
uni 122
viehseuchengesebes vom ?. W
F 11.
Diese Verordnung kritt sofort in Krafl.
Rudolstadt, den 16. Oktober 1908.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Abteilung des Innern.
D#r. Körbitz.