1909
Ziff. I Satz 2 ist ein rechtlicher Anspruch auf Verleihung der Befugnis zur Au—
leitung von Lehrlingen gegeben. Einen solchen hat
wer am 1. Oktober 1908
entweder, nachdem er die Befähigung zur Anleitung von Lehrlingen durch
die nach ordnungsmäßiger Lehrzeit erfolgte Ablegung der Gesellenprüfung
erworben hatte (biöheriger § 129 Abs. 1, erster Fall), nach zurückgelegtem
21. Lebensjahre fünf Jahre hindurch in selbständiger oder unselbständiger
Stellung sein Gewerbe ausgeübt hat (für Personen, die am 1. April 1901
das 17. Lebensjahr vollendet hatten, genügt nach Art. 7 des Reichsgesetzes
vom 26. Juli 1897 statt der ordnungsmäßigen Lehrzeit und der Gesellen-
prüfung eine zweijährige Lehrzeit),
oder nachdem er die Anleitungsbefugnis auf Grund fünfjähriger persönlicher
selbständiger Ausübung des Handwerks oder auf Grund ebenso langer
Tätigkeit als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung erworben hatte (bis-
heriger 5§ 129 Abs. 1, zweiter Fall) nach zurückgelegtem 24. Lebensjahre
fuf Jahre in Heinem Gewerbe tätig gewesen ist.
obd er *8134 4. v. l A. : 9#.
behörde bisheriger 5 120 Abs. 2) füuf Jahre in * Geverbe tätig war.
Denjenigen Handwerkern, welche am 1. Oktober 1908 die Anleitungs.
befuguis besitzen, aber noch nicht fünf Jahre mit derselben in ihrem Gewerbe
tälig gewesen sind, kann die untere Verwaltungsbehörde die Anleitungs-
befugnis verleihen. Diese Verleihnng wird dann in Frage kommen, wenn
die betrefsenden Handwerker auc besonderen Gründen den neuen Anforderungen
nicht oder mit erheblicher Erschwerung nachzukommen vermögen. Namentlich
wird auf die Verhältnisse derjenigen Handwerker Rücksicht zu nehmen sein,
die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits einige Zeit ihr Gewerbe selbständig
betrieben haben.
Vor der Verleihung der Anleitungsbefugnis auf Grund des Art. 11
Ziff. 1 Sab 2 und 3 ist die Handwerkskammer zu hören, von der erfolgten
Verleihung ist ihr, sowie der Ortspolizeibehörde Nachricht zu geben.
Rudolstadt, den 28. Februar 1909.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerinm.
Frhr. v. d. Recke.