Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)

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2. Diejenige Reichs-, Staats-, Kommunal= usw. Behörde, welche einen im 
einstweiligen Ruhestande befindlichen Reichsbeamten anstellt oder beschäftigt, hat 
daher derjenigen Reichsbehörde, bei welcher der Beamte zuletzt angestellt war, in 
gleicher Weise Nachricht zu geben, wie dies oben unter AulI Ziff. 4 und 5 für 
den Fall der Anstellung oder Beschäftigung eines Reichspensionärs angeordnet ist. 
5) im einftweiligen Ruhestand befindlicher Geamien der Schutzgebiele. 
Dasselbe wie zu u wird mit Rücksicht auf Art. 1 der Allerhöchsten Verordnung 
vom 23. Mai 1901 für die in den einstweiligen Ruhesland verseßten Beamten der 
Schutzgebiete angeordnet mit der Maßgabe, daß die vorgeschriebenen Nachrichten an 
das Reichs-Kolonialamt — bei Beamten des Schutzgebietes Kiantschon an das 
Reichs--Marineamt — zu richten sind. 
TAV. Ministerial-Bekanntmachung. 
vom 3. Juni 1909, 
betreffend Abänderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 190.4. 
Die nachstehende Anderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1901 
(Ges. Samml. S. 27) wird hiermit zur öffentlichen Kenminis gebracht. 
Rudolstadt, den 3. Juni 1909. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke. 
Anderung 
der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904. 
Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 190. wird, wie folgt, geänderl: 
1) Im § 2, III, Telegramme in offener Sprache betreffend, erhält der 2. Satz 
folgende veränderte Fassung:
	        
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